Artikel 15 VO (EG) 1999/2342

Einzelbetriebliche Referenzhöchstmenge

(1) Ändert ein Mitgliedstaat die einzelbetriebliche Referenzhöchstmenge von 120000  kg gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 oder weicht er davon ab, so teilt er dies der Kommission vor dem 1. Januar des betreffenden Kalenderjahres mit.

Für das Jahr 2004 teilen die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei der Kommission ihre Entscheidung gemäß Unterabsatz 1 spätestens bis zum 30. Oktober 2004 mit.

(2) Jede spätere Änderung in der Anwendung des Absatzes 1 ist der Kommission vor dem 1. Januar des betreffenden Jahres mitzuteilen.

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