Artikel 44a VO (EG) 1999/2342
Bestimmung der einzelbetrieblichen Referenzmenge für Milch
Bis zum 31. Dezember 2004 kann ein Mitgliedstaat abweichend von Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a),von Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a) und Artikel 32 Absatz 8 Buchstabe a) beschließen, daß für Milcherzeuger, die im Rahmen von Artikel 8 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 oder gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Durchführung von Artikel 7, von Artikel 8 Buchstaben a), d) und e) oder von Artikel 8a der genannten Verordnung einzelbetriebliche Referenzmengen mit Wirkung zum 31. März bzw. 1. April ganz oder teilweise freisetzen oder übernehmen, als Datum für die Bestimmung.
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der zur Verfügung stehenden einzelbetrieblichen Referenzmenge für Milch im Hinblick auf die Höchstmenge, bis zu der die Mutterkuhprämie gewährt werden kann, und der Höchstzahl an Mutterkühen,
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der zu gewährenden tierbezogenen Ergänzungsbeträge für die Milchkühe, sowie
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der Anzahl der für die Extensivierungsprämie in Frage kommenden Milchkühe, die in Betrieben in Berggebieten gehalten werden, sowie
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des Besatzdichtefaktors
der 1. April herangezogen wird.
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