Präambel VO (EG) 1999/2342

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/199 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 8, Artikel 5 Absatz 5, Artikel 6 Absatz 7, Artikel 7 Absatz 5, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 5, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 5, Artikel 20, Artikel 23 Absatz 3 und Artikel 50,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Durch die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 ist eine neue Prämienregelung eingeführt worden, die die Regelung der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates(2) ersetzt hat. Zur Berücksichtigung dieser Neuregelung ist es erforderlich, die Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsvorschriften für die Prämienregelung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1244/82 und (EWG) Nr. 714/89(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1410/1999(4), zu ändern. Anläßlich dieser Änderung ist die Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 aus Gründen der Klarheit neuzufassen.
(2)
Die in den Artikeln 3 bis 25 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 vorgesehenen Regelungen der Prämien und Beträge fallen unter die Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen(5) (im folgenden: integriertes System), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1036/1999(6). Daher empfiehlt es sich, die Vorschriften der vorliegenden Verordnung auf die Punkte zu beschränken, die im Rahmen des genannten integrierten Systems bisher nicht horizontal geregelt sind.
(3)
Die Ziele der regionalen Höchstgrenze und des Besatzdichtefaktors setzen voraus, daß für die von diesen beiden Maßnahmen betroffenen Tiere künftig für dieselbe Altersklasse keine Sonderprämie mehr beantragt werden kann. In bezug auf die Saisonentzerrungsprämie müssen diese Tiere als sonderprämienfähig gelten.
(4)
Gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 muß für jedes männliche Rind bis zur Schlachtung oder Ausfuhr ein Tierpaß im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen(7) oder ein gleichwertiges Verwaltungspapier vorliegen. Dieses Verwaltungspapier sollte von den Mitgliedstaaten konzipiert und ausgestellt werden. Um den besonderen Verwaltungs- und Kontrollbedingungen der einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, sollten verschiedene Formen dieses Papiers zugelassen werden.
(5)
Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 macht die Gewährung der Sonderprämie von einem bestimmten Haltungszeitraum abhängig. Dieser Zeitraum muß definiert und festgelegt werden.
(6)
Die Bedingungen für die Gewährung der Sonderprämie bei der Schlachtung sollten mit den Bedingungen für die Gewährung der Schlachtprämie in Einklang stehen. Es muß festgelegt werden, welche Dokumente das Tier bis zur Schlachtung, zum Versand oder zur Ausfuhr begleiten müssen. Um den besonderen Modalitäten für die Gewährung der beiden Prämien Rechnung zu tragen, ist es angezeigt, für Ochsen die Altersbedingungen und für ausgewachsene Rinder die Art der Schlachtkörperaufmachung festzulegen.
(7)
Die Bedingungen für die Gewährung der Saisonentzerrungsprämie sollten mit den Bedingungen für die Gewährung der Schlachtprämie in Einklang stehen. Es muß durch Entscheidung der Kommission anhand der vorliegenden Informationen festgelegt werden, welche Mitgliedstaaten die Bedingungen für die Anwendung dieser Prämienregelung erfüllen.
(8)
Gemäß Artikel 6 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 muß der Begriff der Mutterkuh definiert werden. Die in der früheren Regelung vorgesehenen Rassen sollten aufrechterhalten werden. Auch die Verwaltungsvorschriften der früheren Regelung können — insbesondere hinsichtlich des durchschnittlichen Milchertrags und der zusätzlichen einzelstaatlichen Prämie — im wesentlichen beibehalten werden.
(9)
Zur Durchführung der Regelung der individuellen Höchstgrenzen sollte festgelegt werden, nach welchem Verfahren diese Höchstgrenzen zu ermitteln und den Erzeugern mitzuteilen sind. Um die marktregulierende Wirkung dieser Regelung zu verstärken, sollten Prämienansprüche, die von ihrem Inhaber innerhalb eines bestimmten Zeitraums nicht genutzt wurden, in die nationale Reserve eingehen. Außerdem empfiehlt es sich, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß Prämienansprüche, die aus der nationalen Reserve unentgeltlich zugeteilt werden, von den Begünstigten nur zu den vorgesehenen Zwecken verwendet werden.
(10)
Die Mobilisierung von Prämienansprüchen und ihre Vergabe an Erzeuger, die sie effektiv nutzen werden, sollte gefördert werden. Zu diesem Zweck sollte ein Mindestprozentsatz für die Nutzung der Prämienansprüche festgesetzt werden, der hoch genug ist, um eine zu geringe Nutzung der in bestimmten Mitgliedstaaten verfügbaren Ansprüche zu verhindern, die für prioritäre Erzeuger, die Prämienansprüche aus der nationalen Reserve beantragen, Probleme aufwerfen kann. Die Mitgliedstaaten sollten daher ermächtigt werden, den Mindestprozentsatz für die Nutzung von Prämienansprüchen auf maximal 90 % zu erhöhen.
(11)
Durch die Artikel 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen(8) werden Extensivierungsprogramme eingeführt. Es empfiehlt sich, die Nutzung der dadurch frei gewordenen Ansprüche auf die Mutterkuhprämie während der gesamten Dauer der Teilnahme an diesen Programmen auszusetzen. Die Nutzung der frei gewordenen Ansprüche sollte jedoch in Ausnahmefällen gestattet werden, um den Bedarf an Prämienansprüchen im Rahmen anderer Umweltmaßnahmen für die Landwirtschaft zu decken. Eines der Ziele der Vorruhestandsregelung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 ist es, ältere Landwirte durch Landwirte abzulösen, die die Wirtschaftlichkeit der weiterbestehenden Betriebe verbessern können. Es steht zu befürchten, daß bestimmte Landwirte nicht an den Vorruhestandsprogrammen teilnehmen, wenn dies langfristig dazu führen könnte, daß sie ihre Mutterkuhprämienansprüche verlieren. Die Mitgliedstaaten sollten daher ermächtigt werden, die Gesamtdauer der vorübergehenden Abtretung von Ansprüchen je nach Programm zu verlängern.
(12)
Im Interesse der einheitlichen Anwendung der Vorschriften für die Übertragung und vorübergehende Abtretung von Prämienansprüchen sind gewisse Verwaltungsvorschriften erforderlich. Um den Verwaltungsaufwand zu begrenzen, muß der Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, eine Mindestanzahl von Prämienansprüchen festzusetzen, die übertragen oder abgetreten werden können. Diese Verwaltungsvorschriften sollten auch verhindern, daß gegen die Verpflichtung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 verstoßen wird, wonach bei Übertragung von Prämienansprüchen ohne Übertragung des Betriebs ein Teil der übertragenen Ansprüche in die nationale Reserve zurückfällt. Außerdem sollte die vorübergehende Abtretung befristet werden, um eine mißbräuchliche Anwendung der Übertragungsvorschriften zu verhindern.
(13)
Kann der Erzeuger nachweisen, daß er seine Ansprüche anläßlich eines Erbfalls erworben hat, sollten die Verwaltungsfristen für die Übertragung von Ansprüchen flexibel gehandhabt werden können.
(14)
Der Sonderfall, in dem ein Erzeuger ausschließlich öffentliche oder gemeintschaftlich genutzte Flächen bewirtschaftet und bei Einstellung seiner Produktion seine gesamten Prämienansprüche auf einen anderen Erzeuger überträgt, sollte einer Betriebsübertragung gleichgestellt werden.
(15)
Die Anwendung einer Verwaltungsregelung, nach der Übertragungen von Prämienansprüchen ohne Übertragung des Betriebs sowie vorübergehende Abtretungen von Ansprüchen allein über die nationale Reserve erfolgen, erfordert zur Erhaltung der wirtschaftlichen Kohärenz mit der Regelung der Direktübertragung von Ansprüchen zwischen Erzeugern einen gewissen rechtlichen Rahmen. Erforderlich sind insbesondere objektive Kriterien zur Festsetzung des Betrags, der aus der nationalen Reserve an anspruchsübertragende Erzeuger zu zahlen ist, sowie des Betrags, der von Erzeugern zu zahlen ist, die aus der nationalen Reserve gleichwertige Ansprüche erhalten.
(16)
Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 haben Mitgliedstaaten, die die Anforderungen dieses Artikels erfüllen, die Möglichkeit, die Mutterkuhprämienregelung für Färsen getrennt zu verwalten. Es muß durch Entscheidung der Kommission anhand der vorliegenden Informationen festgelegt werden, welche Mitgliedstaaten die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Prämienregelung erfüllen. Ferner empfiehlt es sich, die spezifischen Voraussetzungen für die Prämiengewährung festzulegen. Nach dem allgemeinen Ziel der Mutterkuhprämienregelung steht die Prämie Tierhaltern zu, deren Färsenbestand zur Erneuerung von Kuhbeständen und nicht zur Erzeugung von Fleischfärsen bestimmt ist. Die Mitgliedstaaten sollten entsprechende Kriterien festlegen, die auch Altersgrenzen und Rassenvoraussetzungen beinhalten können.
(17)
Es muß das Verfahren zur Berechnung des Besatzdichtefaktors festgelegt werden. Um die praktische Anwendung dieses Faktors zu vereinfachen, sollte ein Zeitpunkt für die Berücksichtigung der Milchreferenzmenge festgesetzt werden.
(18)
Die Zahlung der Extensivierungsprämie ist an die Einhaltung — nach Wahl des Mitgliedstaats — von einem oder zwei Höchstbesatzdichtefaktoren gebunden. Der Besatzdichtefaktor im Rahmen der Extensivierungsprämienregelung muß insbesondere allen mindestens sechs Monate alten Rindern des Betriebs Rechnung tragen. Dazu sind besondere Vorschriften für die Zählung der Tiere und die Teilnahmeerklärung des Erzeugers erforderlich. Die Verwaltung dieser Prämienregelung läßt sich mit einer informatisierten Datenbank im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 820/97 sehr vereinfachen. Daher empfiehlt es sich, die Anwendung einer solchen Datenbank vorzusehen, soweit die Zuverlässigkeit der Angaben über die Zahlung der Extensivierungsprämie hinreichend gewährleistet ist.
(19)
Es besteht die Gefahr, daß Erzeuger aufgrund der zu bestimmten Jahreszeiten unter dem normalen Durchschnitt liegenden Besatzdichten die Voraussetzungen für die Gewährung der Extensivierungsprämie nur scheinbar einhalten. Es ist besonders dafür Sorge zu tragen, daß die Prämie diesen Erzeugern nicht gewährt wird. Der Klarheit halber sollte präzisiert werden, daß in diesem Fall Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Festlegung von Gemeinschafrsregeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik(9) Anwendung findet und die Mitgliedstaaten durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge tragen müssen, daß dieser Artikel auch im Rahmen der Extensivierungsprämienregelung eingehalten wird.
(20)
Es empfiehlt sich, für besonders extensiv wirtschaftende Betriebe eine faktultative vereinfachte Regelung für die Gewährung der Extensivierungsprämie vorzusehen.
(21)
Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 sieht eine besondere Regelung für die Gewährung von Extensivierungsprämien für Milchkühe für Mitgliedstaaten vor, die die Anforderungen dieses Artikels erfüllen. Es muß das Verfahren festgelegt werden, nach dem anhand der vorliegenden Informationen bestimmt werden kann, welche Mitgliedstaaten die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Sonderregelung erfüllen. Ferner empfiehlt es sich, die besonderen Voraussetzungen für die Prämiengewährung festzulegen. Im Interesse der Übereinstimmung mit der allgemeinen Extensivierungsprämienregelung und zur genauen Bestimmung der Zahl der in Frage kommenden Milchkühe muß insbesondere ein Mindesthaltungszeitraum für Milchkühe festgelegt werden.
(22)
Bei Anwendung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für Fristen, Daten und Termine(10) könnten die in Monaten ausgedrücken Haltungszeiträume künstlich um einen oder mehrere Tage verlängert werden. Es empfiehlt sich, für diesen Fall besondere Bestimmungen festzulegen.
(23)
Die Schlachtprämie muß grundsätzlich beantragt werden. Zur Vereinfachung des Verwaltungsaufwands muß dieser Antrag in Form des vom integrierten System vorgesehenen Beihilfeantrags „Tiere” gestellt werden, soweit dieser alle für die Zahlung der Prämie erforderlichen Angaben enthält, unabhängig davon, ob das Tier im selben oder in einem anderen Mitgliedstaat geschlachtet oder ausgeführt wurde.
(24)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 820/97 müssen die Mitgliedstaaten ab 31. Dezember 1999 über eine voll betriebsfähige informatisierte Datenbank verfügen. Diese Datenbanken sollten insbesondere zur Erleichterung der Verwaltung der Schlachtprämienregelung eingesetzt werden können, soweit die Zuverlässigkeit der Angaben für die Prämienzahlung hinreichend gewährleistet ist.
(25)
Die Gewährung der Kälberschlachtprämie wird von der Einhaltung eines Höchstgewichts abhängig gemacht. Entsprechend sollte eine Standardschlachtkörperaufmachung festgelegt werden.
(26)
Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 ist die Gewährung der Schlachtprämie an die Einhaltung eines Haltungszeitraums gebunden. Dieser Zeitraum muß definiert und festgelegt werden.
(27)
Für die Zahlung der Ergänzungsbeträge sind der Kommission genaue Angaben über die nationalen Gewährungsmodalitäten und deren Anwendung zu übermitteln.
(28)
Damit die Erzeuger so schnell wie möglich in den Genuß dieser Ergänzungsbeträge gelangen können, sollten Vorschußzahlungen vorgesehen werden. Angesichts der Anwendung der nationalen oder regionalen Höchstgrenzen sollten die Vorschüsse jedoch nicht höher als der Restbetrag sein. Daher sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, bei den diesen Höchstgrenzen unterliegenden Prämienregelungen die Vorschußrate zu senken.
(29)
Die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 sieht bei vorschriftswidriger Verwendung oder Vorrätighaltung von Stoffen oder Erzeugnissen, die nicht veterinärrechtlich zugelassen sind, Sanktionen vor. In Wiederholungsfällen empfiehlt es sich, die Entscheidung über die Dauer der Sanktionen den Mitgliedstaaten zu überlassen, die zur Beurteilung der wirklichen Schwere des Verstoßes eher in der Lage sind.
(30)
Die Sonder- und Mutterkuhprämienregelungen sehen als Bezugszeitraum das Kalenderjahr vor. Es sollte der Tag festgelegt werden, an dem die zur Anwendung der genannten Regelungen erforderlichen Angaben berücksichtigt werden. Im Interesse einer effizienten und kohärenten Verwaltung sollte dies grundsätzlich der Tag der Antragstellung sein. Für die Sonderprämie bei der Schlachtung sollten jedoch Sonderbedingungen festgelegt werden, um zu vermeiden, daß zur Erzielung höherer Prämien Übertragungen von Jahr zu Jahr vorgenommen werden. Für die Schlachtprämie dürfte das Schlacht- oder Ausfuhrdatum repräsentativer sein.
(31)
Der am Tag des Eintretens des für Beihilfen, Prämien und Beträge maßgeblichen Tatbestands anwendbare Wechselkurs gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro(11) wird als Tageskurs definiert. Es empfiehlt sich, den am Tag des Eintretens des maßgeblichen Tatbestands anwendbaren Wechselkurs so festzulegen, daß grundsätzlich gewährleistet ist, daß diese Beihilfen, Prämien und Beträge bei der Umrechnung in Landeswährung keinen tageskursbedingten plötzlichen Schwankungen ausgesetzt werden. Es ist angezeigt, einen pro rata temporis berechneten Durchschnittswert der Umrechnungskurse anzuwenden, die in dem dem Anrechnungsjahr vorangehenden Monat gelten.
(32)
Zur Kontrolle der im Rahmen der Reform der Prämienregelungen für den Rindfleischsektor getroffenen Maßnahmen muß die Kommission umfassend über die von den Mitgliedstaaten erlassenen Durchführungsvorschriften und die quantitativen Ergebnisse unterrichtet werden, zu denen die Anwendung der Regelungen geführt hat. Entsprechend müssen den Mitgliedstaaten bestimmte Mitteilungspflichten zur Auflage gemacht werden. Um die Datenübermittlung und -auswertung zu erleichtern, sollte die Mitteilung nach einem einheitlichen Muster erfolgen.
(33)
Zur Erleichterung des Übergangs zu der neuen Regelung sind Übergangsvorschriften hinsichtlich der Modalitäten der Mitteilung und der Verpflichtungen der Kennzeichnung und der Identifizierung der Tiere erforderlich.
(34)
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21.

(2)

ABl. L 148 vom 28.6.1968, S. 24.

(3)

ABl. L 391 vom 31.12.1992, S. 20.

(4)

ABl. L 164 vom 30.6.1999, S. 53.

(5)

ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 1.

(6)

ABl. L 127 vom 21.5.1999, S. 4.

(7)

ABl. L 117 vom 7.5.1997, S. 1.

(8)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

(9)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 113.

(10)

ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1.

(11)

ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.

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