Artikel 2 VO (EG) 1999/2390

(1) Die Buchführungsdaten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 werden von der Kommission ausschließlich für folgende Zwecke verwendet:

a)
Durchführung ihrer Aufgaben im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EAGFL, Abteilung Garantie, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999;
b)
Beobachtung der Entwicklungen und Erstellung von Prognosen im Agrarsektor.

In diesem Rahmen können der Europäische Rechnungshof und das Europäische Amt zur Betrugsbekämpfung (OLAF) Zugang zu diesen Angaben haben.

(2) Enthalten die gesammelten Daten personenbezogene Daten, so werden diese nur für die in Absatz 1 genannten Zwecke verarbeitet. Verwendet die Kommission insbesondere Buchführungsdaten für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b), so anonymisiert sie diese Daten und verarbeitet sie ausschließlich in aggregierter Form.

(3) Hat die betroffene Person Fragen zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, so kann sie sich an die Generaldirektion Landwirtschaft der Europäischen Kommission wenden: AGRI-J1@cec.eu.int

(4) Die Kommission trägt dafür Sorge, dass die Buchführungsdaten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 vertraulich behandelt und sicher aufbewahrt werden.

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