Präambel VO (EG) 1999/2390
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95(2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 6,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates bezüglich des Rechnungsabschlußverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2245/1999(4), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Form und Inhalt der Buchführungsdaten gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 ist festzulegen und die Entscheidung K(96) 2732 der Kommission vom 3. Oktober 1996 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 hinsichtlich Form und Inhalt der von den Mitgliedstaaten im Rahmen des Rechnungsabschlußverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie, für die Kommission bereitzuhaltenden Buchführungsdaten aufzuheben.
- (2)
- Den Mitgliedstaaten ist eine vernünftige Frist für etwaige Änderungen ihrer EDV-Systeme einzuräumen und hierzu in Anhang I zwischen den Angaben zu unterscheiden, die ab dem am 16. Oktober 1999 beginnenden Haushaltsjahr 2000 bereitzuhalten sind und denjenigen, die ab dem am 16. Oktober 2000 beginnenden Haushaltsjahr 2001 vorliegen müssen.
- (3)
- Es ist die Vertraulichkeit und Sicherheit der übermittelten elektronischen Daten zu gewährleisten.
- (4)
- Der Ausschuß des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 94 vom 28.4.1970, S. 13.
- (2)
ABl. L 125 vom 8.6.1995, S. 1.
- (3)
ABl. L 158 vom 8.7.1995, S. 6.
- (4)
ABl. L 273 vom 23.10.1999, S. 5.
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