Artikel 13 VO (EG) 1999/2759

Schlußbestimmungen

Die Einzelbestimmungen zu den Fördermaßnahmen und zur Zuschußfähigkeit der Ausgaben im Rahmen dieser Verordnung werden unter Berücksichtigung der für die Mitgliedstaaten geltenden Leitlinien der Kommission in bilateralen Abmachungen zwischen der Kommission im Namen der Europäischen Gemeinschaft und den einzelnen Bewerberländern festgelegt.

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt für die Gemeinschaftsförderung ab 1. Januar 2000.

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