Artikel 9 VO (EG) 1999/2759

Verwaltungsbehörde

Die Kommission wacht darüber, daß jedes Bewerberland eine Verwaltungsbehörde einrichtet, die unter optimalen Bedingungen arbeitet und für die wirksame und ordnungsgemäße Durchführung des Programms verantwortlich ist.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.