Artikel 9 VO (EG) 1999/2759
Verwaltungsbehörde
Die Kommission wacht darüber, daß jedes Bewerberland eine Verwaltungsbehörde einrichtet, die unter optimalen Bedingungen arbeitet und für die wirksame und ordnungsgemäße Durchführung des Programms verantwortlich ist.
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