Präambel VO (EG) 1999/2759

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Gemeinschaftsmaßnahme zur Vorbereitung der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa auf den Beitritt in den Bereichen Landwirtschaft und ländliche Entwicklung nach der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 (im folgenden „Sapard” genannt) soll diesen die Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes in der gemeinsamen Agrarpolitik und damit verbundenen Politikbereichen erleichtern und zur Lösung vorrangiger und spezifischer Probleme bei der Anpassung ihrer Agrarwirtschaft und ihrer ländlichen Gebiete beitragen.
(2)
Die Sapard-Förderung muß besonders dem Umweltschutz und der nachhaltigen Entwicklung der Wirtschaft in den Bewerberländern sowie den Grundsätzen der Politik des sozialen Zusammenhalts Rechnung tragen. Die Gemeinschaftsförderung darf nicht an die Stelle der in den Bewerberländern verfügbaren Mittel treten, sondern soll entsprechende einzelstaatliche Maßnahmen ergänzen.
(3)
Bei der Förderung in diesem Rahmen sollten grundsätzlich die Gemeinschaftsbestimmungen über die ländliche Strukturförderung gelten, insbesondere die Ziele und Maßnahmen, die in der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen(2) und in der Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 der Kommission(3) mit den diesbezüglichen Durchführungsvorschriften niedergelegt sind.
(4)
Bestimmte Maßnahmen nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 stimmen mit Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 überein und sind daher von den Bewerberländern soweit wie möglich nach den Grundsätzen für deren Durchführung in der Gemeinschaft durchzuführen. Deshalb ist auf die Bestimmungen über die Anwendung dieser Maßnahmen Bezug zu nehmen.
(5)
Zur Behebung struktureller Mängel beim Angebot und Absatz von Agrarerzeugnissen wegen unzulänglicher Organisation der Erzeuger in den Bewerberländern muß die Gründung von Erzeugergemeinschaften gefördert werden. Diese Förderung ist während des Heranführungszeitraums nach den in der Gemeinschaft geltenden Grundsätzen zu gewähren, wobei diese zu ergänzen oder anzupassen sind, soweit dies die besondere Lage in den Bewerberländern erfordert.
(6)
Andere Maßnahmen nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 können durch die Gemeinschaft gefördert werden, sofern sie Bestandteil eines von der Kommission genehmigten Programms sind.
(7)
Bei den Bestimmungen über die Zuschußfähigkeit der Ausgaben für Sapard-Maßnahmen ist der Geltungszeitraum der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 zu berücksichtigen und ein Mindestzeitraum vorzuschreiben, während dem die Unternehmen im wesentlichen unverändert bleiben müssen, um den beabsichtigten Zweck zu erreichen. Besondere Bestimmungen über die Zuschußfähigkeit der Ausgaben sind im Rahmen bilateraler Abmachungen zwischen der Gemeinschaft und den einzelnen Bewerberländern festzulegen.
(8)
Die Sapard-Maßnahmen sind nach den Verwaltungsleitlinien der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds(4) durchzuführen. Nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 werden die Verfahren zur Begleitung der Programmdurchführung zwischen der Kommission und dem Bewerberland gemeinsam vereinbart. Für die Begleitung sind jedoch bestimmte Indikatoren nötig. Hierzu sind die in der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 festgelegten Indikatoren heranzuziehen.
(9)
Die Sapard-Förderung und die Unterstützung durch die Gemeinschaft nach der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über ein strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt(5) werden über die Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 zur Koordinierung der Hilfe für die beitrittswilligen Länder im Rahmen der Heranführungsstrategie und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89(6) koordiniert.
(10)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Agrarstrukturen und die Entwicklung des ländlichen Raums —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87.

(2)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

(3)

ABl. L 214 vom 13.8.1999, S. 31.

(4)

ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.

(5)

ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 73.

(6)

ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 68.

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