Artikel 10 VO (EG) 1999/2771
(1) Die Verkäufer hinterlegen entweder ein schriftliches Angebot gegen Empfangsbestätigung oder übermitteln eine schriftliche Fernmitteilung mit Empfangsbestätigung.
(2) Das Angebot enthält folgende Angaben:
- a)
- Name und Anschrift des Verkäufers;
- b)
- die Angebotsmenge;
- c)
- den Lagerort der Butter.
(3) Das Angebot ist nur gültig, wenn:
- a)
- es eine Buttermenge betrifft, die die Anforderungen des Artikels 4 Absatz 4 erfüllt;
- b)
- ihm eine schriftliche Erklärung des Verkäufers beiliegt, dass er sich verpflichtet, die Anforderungen des Artikels 4 Absatz 3 und des Artikels 14 Absatz 2 zu erfüllen;
- c)
- nachgewiesen ist, dass der Verkäufer in dem Mitgliedstaat, in dem das Angebot eingereicht wurde, spätestens am Tag des Eingangs des Angebots eine Sicherheit von 5 EUR/100 kg geleistet hat.
(4) Bis zur ausdrücklichen Kündigung durch den Verkäufer oder die Interventionsstelle gilt die anfängliche, der Interventionsstelle übermittelte Verpflichtungserklärung gemäß Absatz 3 Buchstabe b) im stillschweigenden Einverständnis auch für spätere Angebote, sofern
- a)
- im anfänglichen Angebot vermerkt ist, dass der Verkäufer von dieser Bestimmung Gebrauch machen will;
- b)
- sich spätere Angebote auf diesen Absatz sowie auf das Datum des anfänglichen Angebots beziehen.
(5) Die Interventionsstelle registriert den Tag des Eingangs des Angebots, die entsprechenden Mengen und Herstellungsdaten sowie den Lagerort der Butter.
(6) Nachdem das Angebot bei der Interventionsstelle eingegangen ist, kann es nicht mehr zurückgenommen werden.
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