Artikel 12 VO (EG) 1999/2771
(1) Nach Überprüfung des Angebots stellt die Interventionsstelle innerhalb von fünf Tagen nach Eingang des Angebots einen datierten und nummerierten Lieferberechtigungsschein aus, aus dem Folgendes hervorgeht:
- a)
- die Liefermenge;
- b)
- der Termin für die Lieferung der Butter;
- c)
- das Kühlhaus, an das die Butter geliefert werden muss.
(2) Der Verkäufer liefert die Butter innerhalb von 21 Tagen nach Eingang des Verkaufsangebots an die Kühlhausrampe. Die Lieferung kann in Teilmengen erfolgen.
Etwaige Kosten für die Entladung auf die Kühlhausrampe gehen zu Lasten des Verkäufers.
(3) Die in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c) genannte Sicherheit wird freigegeben, sobald der Verkäufer die auf dem Lieferberechtigungsschein angegebene Menge fristgerecht geliefert hat.
Stellt sich bei den Kontrollen gemäß Artikel 4 Absatz 1 heraus, dass die Butter die Anforderungen des Artikels nicht erfüllt, so verfällt die Sicherheit für die gelieferte Menge. Für die restlichen Mengen wird der Kaufvertrag aufgelöst und wird die Sicherheit freigegeben.
(4) Für vom Verkäufer nicht fristgerecht gelieferte Mengen wird — außer im Falle höherer Gewalt — die in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c) genannte Sicherheit in entsprechender Höhe für verfallen erklärt; der Kaufvertrag wird hinsichtlich der restlichen Mengen aufgelöst.
(5) Im Sinne diese Artikels ist der Tag der Lieferung der Butter an die Interventionsstelle der Tag der Einlagerung der vollständigen unter das Angebot fallenden Menge Butter in das von der Interventionsstelle bezeichnete Lagerhaus, frühestens jedoch der Tag, der auf den Tag der Ausstellung des Lieferberechtigungsscheins folgt.
(6) Die mit dem Verkauf verbundenen Rechte und Pflichten sind nicht übertragbar.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.