Artikel 17b VO (EG) 1999/2771
(1) An dem in Artikel 16 Absatz 3 genannten letzten Tag setzen die Mitgliedstaaten die Kommission über die angebotenen Mengen und Preise in Kenntnis.
Werden keine Angebote eingereicht, gilt für die Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission dieselbe Frist.
(2) Unter Berücksichtigung der für jede Ausschreibung erhaltenen Angebote setzt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 und nach Maßgabe der geltenden Interventionspreise einen Höchstankaufspreis fest.
(3) Es kann beschlossen werden, die Ausschreibung zurückzuziehen.
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