Artikel 2 VO (EG) 1999/2771
(1) Sobald die Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 4 festgestellt hat, dass der Marktpreis in einem oder mehreren Mitgliedstaaten während zweier aufeinander folgender Wochen weniger als 92 % des Interventionspreises beträgt, eröffnet sie die Ankäufe der in dem bzw. den betreffenden Mitgliedstaaten angebotenen Butter im Zeitraum vom 1. März bis 31. August zu 90 % des Interventionspreises gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999.
Bei der Berechnung des Ankaufspreises ist der Interventionspreis zugrunde zu legen, der am Tag der Herstellung der Butter gegolten hat.
(2) Sobald die Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 4 festgestellt hat, dass der Marktpreis in dem bzw. den betreffenden Mitgliedstaaten während zweier aufeinander folgender Wochen mindestens 92 % des Interventionspreises beträgt, setzt sie die Ankäufe aus.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.