Artikel 24a VO (EG) 1999/2771

(1) An dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten letzten Tag setzen die Mitgliedstaaten die Kommission über die angebotenen Mengen und Preise sowie die zum Verkauf angebotene Buttermenge in Kenntnis.

Werden keine Angebote eingereicht, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommmission in derselben Frist mit, sofern in dem betreffenden Mitgliedstaat Butter zum Verkauf angeboten werden kann.

(2) Unter Berücksichtigung der für jede Ausschreibung eingegangenen Angebote setzt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 einen Mindestverkaufspreis für die Butter fest. Dieser Preis kann je Lagerort der zum Verkauf angebotenen Butter unterschiedlich sein.

Es kann beschlossen werden, die Ausschreibung zurückzuziehen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.