Artikel 24c VO (EG) 1999/2771
(1) Die Interventionsstelle trägt bei der Zuteilung den Vorschriften gemäß den Absätzen 2 bis 5 Rechnung.
(2) Die Butter wird nach Maßgabe ihres Einlagerungsdatums zugeteilt, ausgehend von dem ältesten Erzeugnis der verfügbaren Gesamtmenge bzw. der ältesten Menge Süß- oder Sauerrahmbutter, die sich in dem vom Bieter bezeichneten Kühlhaus befindet.
(3) Unbeschadet des Artikels 24b wird der Zuschlag dem Bieter erteilt, der den höchsten Preis bietet. Wird die verfügbare Menge nicht ausgeschöpft, so wird die Restmenge nach Maßgabe der Preisangebote und ausgehend vom höchsten Preisangebot den anderen Bietern zugeteilt.
(4) Hat die Annahme eines Angebots zur Folge, dass die in dem betreffenden Lagerhaus verfügbare Restmenge Butter nicht mehr ausreicht, so wird dem betreffenden Bieter nur diese Restmenge zugeteilt.
Damit jedoch die Angebotsmenge erreicht wird, darf die Interventionsstelle im Einvernehmen mit dem Bieter auf andere Lagerhäuser zurückgreifen.
(5) Reicht die verfügbare Menge nicht aus, da für ein Kühlhaus zwei oder mehrere Angebote zu ein und demselben Preis angenommen worden sind, so wird die verfügbare Menge Butter im Verhältnis zu den betreffenden Angebotsmengen zugeteilt.
Hat jedoch diese Aufteilung zur Folge, dass weniger als 5 Tonnen zugeteilt würden, so wird die Zuteilung durch das Los bestimmt.
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