Artikel 4 VO (EG) 1999/2771

(1) Die zuständigen Behörden kontrollieren die Butterqualität anhand der gemäß Anhang IV entnommenen Proben nach den in Anhang I festgelegten Analysemethoden. Die Mitgliedstaaten können jedoch mit Zustimmung der Kommission vorsehen, daß bestimmte zugelassene Herstellungsbetriebe unter Aufsicht des Mitgliedstaates Eigenkontrollen durchführen.

(2) Die Radioaktivitätswerte der Butter dürfen die gegebenenfalls gemeinschaftsrechtlich zulässigen Radioaktivitätshöchstwerte nicht überschreiten.

Die radioaktive Belastung der Butter wird nur kontrolliert, wenn es die Lage erfordert und während des gebotenen Zeitraums. Im Bedarfsfall werden Dauer und Umfang der Kontrolle nach dem Verfahren des Artikels 42 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 festgesetzt.

(3) Die Butter muss innerhalb von 23 Tagen vor dem Tag hergestellt worden sein, an dem das Verkaufsangebot bei der Interventionsstelle eingegangen ist.

(4) Die Mindestangebotsmenge beträgt zehn Tonnen Butter. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß die Butter nur in ganzen Tonnen angeboten wird.

(5) Die Butter wird in Blöcken von mindestens 25 kg netto aufgemacht und geliefert.

(6) Das Butterverpackungsmaterial ist neu, widerstandsfähig und so beschaffen, daß die Butter während der gesamten Beförderungs-, Einlagerungs-, Lagerungs- und Auslagerungsvorgänge geschützt ist. Die Verpackung trägt — gegebenenfalls in verschlüsselter Form — mindestens folgende Angaben:

a)
die Zulassungsnummer des Herstellungsbetriebs und -mitgliedstaats;
b)
das Herstellungsdatum;
c)
das Einlagerungsdatum;
d)
die Nummer der Herstellungspartie und des Packstücks, wobei die Nummer des Packstücks durch eine auf der Palette angebrachte Palettennummer ersetzt werden kann;
e)
die Bezeichnung „Süßrahmbutter” bei entsprechendem pH-Wert der wäßrigen Phase der Butter;
f)
die nationale Qualitätsklasse gemäß Anhang V, soweit vom Herstellungsmitgliedstaat vorgeschrieben.

Die Mitgliedstaaten können von der Angabe des Einlagerungsdatums auf der Verpackung absehen, wenn sich der Kühlhausbetreiber zur Führung eines Registers verpflichtet, in das die in Unterabsatz 2 genannten Angaben am Einlagerungstag eingetragen werden.

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