Präambel VO (EG) 1999/2771
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1), insbesondere auf die Artikel 10 und 40,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 hat die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1587/96(3), sowie unter anderem die Verordnung (EWG) Nr. 777/87 des Rates(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1634/91(5) ersetzt, die Interventionsankäufe von Butter und Magermilchpulver betraf. Angesichts dieser Neuregelung und der bisherigen Erfahrungen ist es angezeigt, die Durchführungsvorschriften hinsichtlich der Intervention auf dem Markt für Butter und Rahm zu ändern und gegebenenfalls zu vereinfachen. Es empfiehlt sich daher aus Gründen der Klarheit, die spezifischen Verordnungen, die die verschiedenen Aspekte der Intervention regeln, namentlich die Kommissionsverordnungen (EWG) Nr. 2315/76(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1824/97(7), (EWG) Nr. 1547/87(8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1802/95(9), (EWG) Nr. 1589/87(10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 124/1999(11), und (EG) Nr. 454/95(12), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 390/1999(13), neu zu fassen und in einem einzigen Rechtsakt zusammenzufassen.
- (2)
- In Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 sind die Kriterien festgelegt, auf deren Grundlage die Interventionstellen im Rahmen eines offenen Ausschreibungsverfahrens Butter ankaufen bzw. die Butterankäufe aussetzen. Es sollte einerseits geregelt werden, in welchen Fällen die Interventionsankäufe in dem betreffenden Mitgliedstaat eröffnet bzw. ausgesetzt werden und andererseits ein repräsentativer Zeitraum festgesetzt werden, in dem das Verhältnis zwischen den Markt- und den Interventionspreisen für Butter festgestellt wird. Entsprechend muß der Begriff des Marktpreises für Butter definiert und ein System zur Preisfeststellung auf nationaler Ebene eingeführt werden. Aus praktischen Gründen sollte die Belgisch-Luxemburgische Wirtschaftsunion als ein einziger Mitgliedstaat angesehen werden.
- (3)
- Interventionsfähig ist nur Butter, die der Definition gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 sowie noch festzulegenden Qualitäts- und Aufmachungsmerkmalen entspricht. Darüber hinaus sollten auch die Analysemethoden und die Modalitäten für die Qualitätskontrolle festgelegt werden, außerdem, falls erforderlich, die Kontrolle der radioaktiven Belastung der Butter gemäß gegebenenfalls durch Gemeinschaftsverordnung festzulegenden Höchstwerten. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch die Möglichkeit haben, unter bestimmten Bedingungen Eigenkontrollen zuzulassen. Aus praktischen Gründen sollte der Zeitraum, in dem die zur Intervention angebotene Butter hergestellt wurde, verlängert werden können, wenn die Zeitspanne zwischen zwei aufeinanderfolgenden Einzelausschreibungen mehr als 21 Tage beträgt.
- (4)
- Um das reibungslose Funktionieren der Interventionsregelung zu gewährleisten, sollten Zulassungsbedingungen für die Herstellungsbetriebe und die Kontrolle der Einhaltung dieser Bedingungen festgelegt werden. Im Interesse der Wirksamkeit der Regelung sollten Maßnahmen für den Fall vorgesehen werden, daß die Zulassungsbedingungen nicht eingehalten werden. Da Butter auch von der Interventionsstelle eines anderen als des Herstellungsmitgliedstaats angekauft werden kann, sollte sich die Ankaufsinterventionsstelle davon überzeugen können, daß die Anforderungen an Qualität und Aufmachung erfüllt sind.
- (5)
- Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 erfolgen Interventionsankäufe im Ausschreibungsverfahren. Um zu gewährleisten, daß Bieter gemeinschaftsweit gleich behandelt werden, muß die Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden. Es gilt, die Einzelheiten des Angebots und insbesondere die Mindestmenge, die Angebotsfristen sowie einen Höchstankaufspreis festzulegen. Um sicherzustellen, daß die Anforderungen an Qualität und Aufmachung der Butter zum Zeitpunkt des Angebots und nach der Einlagerung erfüllt sind, sollte dem Bieter zur Auflage gemacht werden, daß dem Angebot eine schriftliche Erklärung über die Erfüllung dieser Anforderungen beizufügen ist. Gleichzeitig sollte eine Ausschreibungssicherheit gestellt werden, die gewährleistet, daß das Angebot auch nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote aufrechterhalten bleibt und die Butter innerhalb der noch festzusetzenden Fristen geliefert wird.
- (6)
- Um sicherzustellen, daß die Butter den Qualitätanforderungen entspricht und die Ankaufsbedingungen erfüllt sind, sollten auf verschiedenen Stufen der Lagerhaltung Kontrollen durchgeführt werden können. Die Nichterfüllung dieser Anforderungen darf sich nicht auf den Gemeinschaftshaushalt auswirken. Verkäufern sollte daher zur Auflage gemacht werden, nicht konforme Butter zurückzunehmen und eventuell angefallene Lagerhaltungskosten zu übernehmen.
- (7)
- Zur ordnungsgemäßen Verwaltung der eingelagerten Mengen ist es angezeigt, die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und insbesondere die Entfernung bis zum Lagerort sowie die für eine größere Entfernung zu übernehmenden Kosten festzulegen und insbesondere den Zugang zu den Lagerbeständen, die Kennzeichnung der Partien und die Versicherung der Butter gegen Einlagerungsrisiken zu regeln. Um sicherzustellen, daß die Kontrollen regelmäßig und auf einem einheitlichen Niveau stattfinden, sollte außerdem festgelegt werden, auf welche Art und in welchem Umfang die nationalen Behörden die betreffenden Kühlhäuser kontrollieren.
- (8)
- Eine ordnungsgemäße Verwaltung der Interventionsmengen setzt voraus, daß die Butter wieder verkauft wird, sobald sich Absatzmöglichkeiten bieten. Um gleichberechtigten Zugang zu dem zum Verkauf stehenden Erzeugnis zu gewährleisten, sollte jede interessierte Person kaufberechtigt sein. Zur Erhaltung des Marktgleichgewichts empfiehlt es sich, einen Verkaufspreis festzusetzen, der der Marktlage Rechnung trägt. Darüber hinaus sind die Bedingungen des Verkaufs unter Leistung einer Sicherheit und insbesondere die Bedingungen der Übernahme der Butter und die Zahlungsfristen festzulegen. Um die Lagerbestände regelmäßig überwachen zu können, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission die verkauften Buttermengen mitteilen.
- (9)
- Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 werden für die private Lagerhaltung von Rahm und Butter Beihilfen gewährt. Um eine angemessene Kontrolle dieser Regelung zu gewährleisten, sind ein Lagervertrag abzuschließen und ein Lastenheft zu erstellen, in denen die einschlägigen Lagerungsbedingungen festgelegt sind. Gleichermaßen sind insbesondere hinsichtlich der Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 ausführliche Bestimmungen über Dokumentation und Buchführung sowie die Häufigkeit und die Bedingungen der durchzuführenden Kontrollen festzulegen. Zur Erleichterung der Kontrolle der Lagerbestände an Erzeugnissen, die Gegenstand von Verträgen zur privaten Lagerhaltung sind, sollte vorgesehen werden, Erzeugnisse partienweise auszulagern, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat genehmigt die Auslagerung in Teilmengen.
- (10)
- Für eine ordnungsgemäße Verwaltung der privaten Lagerhaltung ist es angezeigt, den Beihilfesatz auf Jahresbasis nach Lagerungsdauer festzusetzen sowie die Einlagerungsdaten und die Daten festzulegen, an denen der Kühlhausbetreiber mit der Auslagerung der ganzen oder eines Teils der vertraglich eingelagerten Mengen beginnen kann. Diese Daten sowie die Lagerungsdauer und der Beihilfesatz können je nach Marktlage geändert werden.
- (11)
- Der Beihilfesatz für Rahm sollte sich zur Berücksichtigung des Erzeugniswertes und aus praktischen Gründen nach dem Buttervergleichswert und dem Milchfettgehalt des Rahms richten. Es ist auch gerechtfertigt, den Milchfettgehalt systematisch zu kontrollieren. Entsprechend sollte der Kühlhausbetreiber verpflichtet werden, während der Lagerungsdauer einen im voraus festgesetzten Mindestmilchfettgehalt zu gewährleisten. Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, daß es in bestimmten Fällen sinnvoll ist, den Verwaltungsaufwand durch Stichprobenkontrollen zu erleichtern. Da sich der Milchfettgehalt von Rahm nach dem Einfrieren jedoch nicht verläßlich kontrollieren läßt, sollte bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung für alle nach der letzten zufriedenstellenden Kontrolle eingelagerten Partien keine Beihilfe gezahlt werden.
- (12)
- Gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 kann die Beihilfe je nach Marktlage erhöht werden. Daher sollte festgelegt werden, unter welchen Bedingungen und in welcher Höhe der Beihilfesatz angepaßt werden kann.
- (13)
- Da der mit der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 festgesetzte Interventionspreis erst ab 1. Juli 2000 Anwendung findet, muß festgelegt werden, welcher Interventionspreis zwischen dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung und dem 30. Juni 2000 gilt.
- (14)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48.
- (2)
ABl. L 148 vom 28.6.1968, S. 13.
- (3)
ABl. L 206 vom 16.8.1996, S. 21.
- (4)
ABl. L 78 vom 20.3.1987, S. 10.
- (5)
ABl. L 150 vom 15.6.1991, S. 26.
- (6)
ABl. L 261 vom 25.9.1976, S. 12.
- (7)
ABl. L 260 vom 23.9.1997, S. 8.
- (8)
ABl. L 144 vom 4.6.1987, S. 12.
- (9)
ABl. L 174 vom 26.7.1995, S. 27.
- (10)
ABl. L 146 vom 6.6.1987, S. 27.
- (11)
ABl. L 16 vom 21.1.1999, S. 19.
- (12)
ABl. L 46 vom 1.3.1995, S. 1.
- (13)
ABl. L 48 vom 24.2.1999, S. 3.
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