ANHANG VO (EG) 1999/2789

NORM FÜR TAFELTRAUBEN

I.
BEGRIFFSBESTIMMUNG

Diese Norm gilt für Tafeltrauben der aus Vitis vinifera L. hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Tafeltrauben für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.

II.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN

Die Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die Tafeltrauben nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen müssen.

A.
Mindesteigenschaften

In allen Klassen müssen die Trauben und Beeren vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen sein:

gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,

sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,

praktisch frei von Schädlingen,

praktisch frei von Schäden durch Schädlinge,

frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,

frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.

Ferner müssen die Beeren sein:

ganz,

gut geformt,

normal entwickelt.

Durch die Sonne hervorgerufene Pigmente sind keine Fehler. Die Trauben müssen sorgfältig geerntet worden sein. Der aus den Trauben gewonnene Saft muss einen Refraktionsindex aufweisen, der zumindest folgendem Wert entspricht:

12° Brix bei den Sorten Alphonse Lavallée, Cardinal und Victoria,

13° Brix bei allen anderen Sorten mit Kernen,

14° Brix bei allen kernlosen Sorten.

Außerdem müssen alle Trauben ein zufrieden stellendes Zucker/Säure-Verhältnis aufweisen. Entwicklung und Zustand der Tafeltrauben müssen so sein, dass sie

Transport und Hantierung aushalten und

in zufrieden stellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.

B.
Klasseneinteilung

Tafeltrauben werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:

i)
Klasse Extra

Tafeltrauben dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Die Trauben müssen die für die Sorte — unter Berücksichtigung des Anbaugebietes — typische Form, Entwicklung und Färbung aufweisen sowie frei von Fehlern sein. Die Beeren müssen prall sein, fest am Stiel sitzen, in gleichmäßigen Abständen in der Traube angeordnet und praktisch überall mit ihrem Duftfilm bedeckt sein.

ii)
Klasse I

Tafeltrauben dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Die Trauben müssen die für die Sorte — unter Berücksichtigung des Anbaugebietes — typische Form, Entwicklung und Färbung aufweisen. Die Beeren müssen prall sein, fest am Stiel sitzen und weitgehend mit ihrem Duftfilm bedeckt sein. Sie dürfen jedoch weniger gleichmäßig in der Traube angeordnet sein als in der Klasse Extra. Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:

ein leichter Formfehler,

ein leichter Farbfehler,

sehr leichte Brandstellen durch Sonneneinwirkung, jedoch nur auf der Haut.

iii)
Klasse II

Zu dieser Klasse gehören Tafeltrauben, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen. Die Trauben dürfen leichte Form-, Entwicklungs- und Farbfehler aufweisen, sofern die wesentlichen Merkmale der Sorte — unter Berücksichtigung des Anbaugebietes — nicht beeinträchtigt werden. Die Beeren müssen ausreichend prall sein, fest am Stiel sitzen und nach Möglichkeit mit ihrem Duftfilm bedeckt sein. Die Anordnung der Beeren am Stiel darf unregelmäßiger sein als bei Trauben der Klasse I. Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Tafeltrauben ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:

Formfehler,

Farbfehler,

leichte Brandstellen durch Sonneneinwirkung, jedoch nur auf der Haut,

leichte Druckstellen,

leichte Hautfehler.

III.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG

Die Größe wird bestimmt nach dem Gewicht der Trauben. Das Mindestgewicht je Traube ist wie folgt für Gewächshaustafeltrauben und groß- oder kleinbeerige Freilandtafeltrauben festgesetzt:

Gewächshaustafeltrauben

(wenn dies auf dem Etikett angegeben ist)

Freilandtafeltrauben
Alle Sorten mit Ausnahme der in der Anlage aufgeführten kleinbeerigen SortenIn der Anlage aufgeführte kleinbeerige Sorten
Klasse Extra300 g200 g150 g
Klasse I250 g150 g100 g
Klasse II150 g100 g75 g
Die Einteilung der Sorten in Gewächshaustafeltrauben und groß- oder kleinbeerige Freilandtafeltrauben ist in der Liste in der Anlage zu dieser Norm aufgeführt. Für alle Klassen: Jede für den Verkauf an den Verbraucher bestimmte Packung mit einem Nettogewicht von höchstens 1 kg darf zur Erreichung des angegebenen Gewichts eine Traube mit einem niedrigeren als dem Mindestgewicht enthalten, sofern diese alle sonstigen Anforderungen der betreffenden Klasse erfüllt. Ist der in der Kennzeichnung angegebene Sortenname nicht in der Liste in der Anlage zu dieser Norm enthalten, muß das Mindestgewicht für großbeerige Sorten eingehalten werden.

IV.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN

Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.

A.
Gütetoleranzen

i)
Klasse Extra

5 % nach Gewicht Trauben, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse I — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse I — genügen.

ii)
Klasse I

10 % nach Gewicht Trauben, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse II — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse II — genügen.

iii)
Klasse II

10 % nach Gewicht Trauben, die weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen, ausgenommen sind jedoch Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen.

B.
Größentoleranzen

i)
Klassen Extra und I

10 % nach Gewicht Trauben, die nicht den Größenanforderungen ihrer Klasse entsprechen, aber denen der nächstniedrigeren Klasse genügen.

ii)
Klasse II

10 % nach Gewicht Trauben, die nicht den Größenanforderungen ihrer Klasse entsprechen, deren Gewicht aber 75 g nicht unterschreitet.

iii)
Klassen Extra, I und II

Jede für den Verkauf an den Verbraucher bestimmte Packung mit einem Nettogewicht von höchstens 1 kg darf zur Erreichung des angegebenen Gewichts eine Traube mit einem Gewicht von weniger als 75 g enthalten, sofern diese alle sonstigen Anforderungen der angegebenen Klasse erfüllt.

V.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG

A.
Gleichmäßigkeit

Der Inhalt jedes Packstücks muß einheitlich sein und darf nur Tafeltrauben gleichen Ursprungs, gleicher Sorte, gleicher Güte und gleichen Reifegrads umfassen. Bei in Kleinpackungen für den Verkauf an den Verbraucher aufgemachten Tafeltrauben mit einem Nettogewicht von bis zu 1 kg ist Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Sorte und des Ursprungs nicht erforderlich. Bei der Klasse Extra müssen die Trauben im wesentlichen einheitlich in Färbung und Größe sein. Bei der Sorte Chasselas ist für dekorative Zwecke die Aufmachung von Trauben verschiedener Farben im Packstück zulässig. Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muß für den Gesamtinhalt repräsentativ sein. Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen können die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse unter den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 48/2003 der Kommission(1) in Verkaufsverpackungen mit einem Nettogewicht von höchstens drei Kilogramm mit frischem Obst und Gemüse anderer Arten gemischt werden.

B.
Verpackung

Die Tafeltrauben müssen so verpackt sein, daß sie angemessen geschützt sind. Bei der Klasse Extra dürfen die Trauben nur in einer Lage gepackt sein. Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muß neu, sauber und so beschaffen sein, daß es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet werden. Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein. Eine Ausnahme bildet die besondere Aufmachung mit einem Stück Rebholz, das dem Traubenstiel anhaftet und nicht länger als 5 cm ist. Die auf den einzelnen Erzeugnissen angebrachten Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat.

VI.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG

Jedes Packstück muß zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:

A.
Identifizierung

Name und Anschrift des Packers und/oder Absenders. Diese Angabe kann ersetzt werden:

bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung, der die Angabe „Packer und/oder Absender” oder eine entsprechende Abkürzung unmittelbar vorangestellt ist oder

nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Gemeinschaft ansässigen Verkäufers, der die Angabe „gepackt für” oder eine entsprechende Angabe vorangestellt ist. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.

B.
Art des Erzeugnisses

Tafeltrauben, wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist;

Name der Sorte oder gegebenenfalls der Sorten;

Gegebenenfalls „Gewächshaus” .

C.
Ursprung des Erzeugnisses

Ursprungsland oder gegebenenfalls Ursprungsländer und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.

D.
Handelsmerkmale

Klasse.

E.
Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufsverpackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 65.

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