Artikel 30 VO (EG) 1999/2791
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Artikel 6 Absätze 2 und 3 sowie die Artikel 8, 10 und 11 gelten als Ad-hoc-Regelung bis zum 31. Dezember 2005. Die Kommission legt vor dem 30. September 2004 geeignete Vorschläge für eine endgültige Regelung vor. Der Rat erläßt spätestens bis zum 31. Dezember 2005 nach dem Verfahren des Artikels 37 EG-Vertrag die erforderlichen Maßnahmen.
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