Artikel 20 VO (EG) 1999/2792
Währungsumrechnung
Für die Mitgliedstaaten, die nicht der Eurozone angehören, werden die in der vorliegenden Verordnung in Euro festgesetzten Beträge nach dem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlichten Kurs in Landeswährung umgerechnet.
Die Umrechnung erfolgt anhand des Kurses, der am 1. Januar des Jahres der Entscheidung des Mitgliedstaats über die Gewährung der Prämie oder Beihilfe gilt.
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