Artikel 23 VO (EG) 1999/2792

Ausschüsse

(1) Die Kommission wird von folgenden Ausschüssen unterstützt:

a)
zur Durchführung der Artikel 8, 15, 18 und 21 durch den mit Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 eingesetzten Ausschuss für Fischerei- und Aquakulturstrukturen; und
b)
zur Durchführung der Artikel 9 und 10 durch den mit Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EWG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EWG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Die Ausschüsse geben sich eine Geschäftsordnung.

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