Artikel 2 VO (EG) 1999/2799

Im Sinne dieser Verordnung ist

a)
„Milch” das Gemelk einer oder mehrerer Kühe, dem nichts hinzugefügt und höchstens ein Teil der Fettstoffe entzogen worden ist;
b)
„Magermilch” Milch mit einem Fettgehalt von höchstens 1 % und einem Eiweißgehalt von mindestens 31,4 %, bezogen auf die fettfreie Trockenmasse;
c)
„Magermilchpulver” das durch Wasserentzug aus der Milch hergestellte Erzeugnis mit einem Fettgehalt von höchstens 11 %, einem Wassergehalt von höchstens 5 % und einem Eiweißgehalt von mindestens 31,4 %, bezogen auf die fettfreie Trockenmasse;
d)
„Buttermilch” das Nebenerzeugnis der Butterherstellung, das nach dem Ausbuttern des Rahms und Abtrennen der festen Fettphase gewonnen worden ist, mit einem Fettgehalt von höchstens 1 % und einem Eiweißgehalt von mindestens 31,4 %, bezogen auf die fettfreie Trockenmasse;
e)
„Buttermilchpulver” das durch Wasserentzug aus der Buttermilch hergestellte Erzeugnis mit einem Fettgehalt von höchstens 11 %, einem Wassergehalt von höchstens 5 % und einem Eiweißgehalt von mindestens 31,4 %, bezogen auf die fettfreie Trockenmasse.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.