Artikel 2 VO (EG) 1999/2799
Im Sinne dieser Verordnung ist
- a)
- „Milch” das Gemelk einer oder mehrerer Kühe, dem nichts hinzugefügt und höchstens ein Teil der Fettstoffe entzogen worden ist;
- b)
- „Magermilch” Milch mit einem Fettgehalt von höchstens 1 % und einem Eiweißgehalt von mindestens 31,4 %, bezogen auf die fettfreie Trockenmasse;
- c)
- „Magermilchpulver” das durch Wasserentzug aus der Milch hergestellte Erzeugnis mit einem Fettgehalt von höchstens 11 %, einem Wassergehalt von höchstens 5 % und einem Eiweißgehalt von mindestens 31,4 %, bezogen auf die fettfreie Trockenmasse;
- d)
- „Buttermilch” das Nebenerzeugnis der Butterherstellung, das nach dem Ausbuttern des Rahms und Abtrennen der festen Fettphase gewonnen worden ist, mit einem Fettgehalt von höchstens 1 % und einem Eiweißgehalt von mindestens 31,4 %, bezogen auf die fettfreie Trockenmasse;
- e)
- „Buttermilchpulver” das durch Wasserentzug aus der Buttermilch hergestellte Erzeugnis mit einem Fettgehalt von höchstens 11 %, einem Wassergehalt von höchstens 5 % und einem Eiweißgehalt von mindestens 31,4 %, bezogen auf die fettfreie Trockenmasse.
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