Artikel 20 VO (EG) 1999/2799
(1) Der Magermilchpulvergehalt der Mischungen und des Mischfutters wird durch mindestens eine Doppelbestimmung nach der in Anhang XXII der Verordnung (EG) Nr. 213/2001 angegebenen Methode ermittelt und durch die Kontrollmaßnahmen gemäß Artikel 17 Absatz 3 ergänzt. Stimmen die Ergebnisse dieser Überprüfungen nicht überein, so ist das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen ausschlaggebend.
(2) Der Nachweis von Labmolke erfolgt nach dem in Anhang XIX der Verordnung (EG) Nr. 213/2001 beschriebenen Verfahren.
(3) Der Stärkegehalt des Mischfutters wird durch die Kontrollmaßnahmen gemäß Artikel 17 Absatz 3 ermittelt, die durch die qualitative Analysemethode von Anhang XXIII der Verordnung (EG) Nr. 213/2001 ergänzt werden müssen.
(4) Die Bestimmung des Feuchtigkeitsgehalts von saurem Buttermilchpulver erfolgt nach der in Anhang XXIV der Verordnung (EG) Nr. 213/2001 beschriebenen Analysemethode.
(5) Die Bestimmung des Gehalts an Grasmehl oder Luzernemehl, des Stärkegehalts und des Fischmehlgehalts des denaturierten Magermilchpulvers erfolgt entweder durch Laboranalyse oder die Vor-Ort-Kontrolle gemäß Artikel 18 Absatz 1.
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