Artikel 32 VO (EG) 1999/2799
(1) Die Interventionsstelle trägt bei der Zuteilung den Vorschriften gemäß den Absätzen 2 bis 5 Rechnung.
(2) Das Magermilchpulver wird nach Maßgabe seines Einlagerungsdatums zugeteilt, ausgehend von dem ältesten Erzeugnis der verfügbaren Gesamtmenge, die sich in dem/den vom Zuschlagsempfänger bezeichneten Lagerhaus/Lagerhäusern befindet.
(3) Unbeschadet des Artikels 31 wird der Zuschlag dem Bieter erteilt, der den höchsten Preis bietet. Wird die verfügbare Menge nicht ausgeschöpft, wird die Restmenge nach Maßgabe der Preisangebote und ausgehend vom höchsten Preisangebot den anderen Bietern zugeteilt.
(4) Hat die Annahme eines Angebots zur Folge, daß die in dem betreffenden Lagerhaus verfügbare Restmenge Magermilchpulver nicht mehr ausreicht, so wird dem betreffenden Bieter nur diese Restmenge zugeteilt.
Damit jedoch die Angebotsmenge erreicht wird, darf die Interventionsstelle im Einvernehmen mit dem Bieter auf andere Lagerhäuser zurückgreifen.
(5) Reicht die verfügbare Menge nicht aus, da für ein Lagerhaus mehrere Angebote zu ein und demselben Preis angenommen worden sind, so wird die verfügbare Menge Magermilchpulver im Verhältnis zu den betreffenden Angebotsmengen zugeteilt.
Hat jedoch diese Aufteilung zur Folge, daß weniger als 5 Tonnen zugeteilt würden, so wird die Zuteilung durch das Los bestimmt.
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