Artikel 37 VO (EG) 1999/2799

Die vorbedruckten Verpackungen gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 können bis zum 30. Juni 2000 verwendet werden.

Die gemäß Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 erteilten Zulassungen sind im Rahmen der Anwendung dieser Verordnung weiterhin gültig.

Die Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 gilt nach wie vor für die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3398/91 zugeschlagenen Magermilchpulvermengen.

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