Präambel VO (EG) 1999/508

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2728/98 der Kommission(2), insbesondere auf die Artikel 6, 7 und 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Anhänge der genannten Verordnung sind seit ihrem Erlaß mehrmals geändert worden. Die Texte sind wegen ihrer Zahl, ihrer Kompliziertheit und ihrer Streuung über zahlreiche Amtsblätter schwer zu handhaben, und es mangelt ihnen infolgedessen an der für eine gesetzliche Regelung erforderlichen Klarheit. Daher empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren. Diese Gelegenheit wird benutzt, um bei einigen Wirkstoffen die chemische Bezeichnung oder Beschreibung zu präzisieren oder zu berichtigen sowie einige materielle Fehler zu korrigieren.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 1.

(2)

ABl. L 343 vom 18. 12. 1998, S. 8.

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