Artikel 13 VO (EG) 1999/530

Ausnahmen

(1) Ausnahmen von den Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 6 für die Bezugsjahre 2000 und 2002 werden im Anhang angeführt.

(2) Für die Jahre 2004 und 2006 können nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren jeweils Ausnahmen von den Bestimmungen der Artikel 3 und 6 beschlossen werden, wenn größere Umstellungen des einzelstaatlichen statistischen Systems erforderlich werden.

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