ANHANG VO (EG) 1999/530

AUSNAHMEN

I.
Ausnahmen von Artikel 2

1. Deutschland: Die erste Statistik über Struktur und Verteilung der Verdienste gemäß dieser Verordnung wird nicht für das Bezugsjahr 2002, sondern für das Jahr 2001 erstellt. Nachfolgende Statistiken über Struktur und Verteilung der Verdienste werden für das Bezugsjahr 2006 und danach alle vier Jahre erstellt.

2. Frankreich, Deutschland, Irland, Schweden und das Vereinigte Königreich: Die Statistiken für die Bezugsjahre 2000 und 2002 können sich auf das diesen Kalenderjahren am besten entsprechende Rechnungsjahr beziehen; dies hat jedoch keinen Einfluß auf die in Artikel 9 genannten Fristen für die Datenübermittlung.

II.
Ausnahmen von Artikel 3

1. Deutschland: Für die Bezugsjahre 2000 und 2001 sind Angaben über die Wirtschaftszweige der Abschnitte H (Gastgewerbe), I (Verkehr und Nachrichtenübermittlung) und K (Grundstücks- und Wohnungswesen, Vermietung beweglicher Sachen, Erbringung von Dienstleistungen überwiegend für Unternehmen) der NACE Rev. 2 fakultativ.

2. Irland: Für das Bezugsjahr 2000 sind Angaben über die Wirtschaftszweige des Abschnitts H (Gastgewerbe) fakultativ.

3. Irland: Für das Bezugsjahr 2002 sind Angaben über die Wirtschaftszweige des Abschnitts I (Verkehr und Nachrichtenübermittlung), der Abteilung 67 des Abschnitts J und des Abschnitts K (Grundstücks- und Wohnungswesen, Vermietung beweglicher Sachen, Erbringung von Dienstleistungen überwiegend für Unternehmen) der NACE Rev. 2 fakultativ.

III.
Ausnahmen von Artikel 6

1. Österreich, Belgien, Italien und die Niederlande: Für die Bezugsjahre 2000 und 2002 können sich die in Artikel 6 genannten Merkmale statt auf die örtliche Einheit auf das Unternehmen beziehen.

2. Italien: Für das Bezugsjahr 2000 sind Angaben zu den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Merkmalen: Leistungen zur Vermögensbildung der Arbeitnehmer, sonstige Aufwendungen und Steuern sowie vom Arbeitgeber erhaltene Subventionen fakultativ.

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