Artikel 9 VO (EG) 1999/718

(1) Die Mitgliedstaaten beschließen die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen und teilen sie der Kommission mit.

Diese Maßnahmen müssen insbesondere eine laufende und wirksame Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen der Unternehmen aus dieser Verordnung und der einzelstaatlichen Durchführungsvorschriften sowie angemessene Sanktionen für den Fall von Verstößen vorsehen.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jährlich alle zweckdienlichen Informationen über die Ergebnisse der „Alt-für-neu-Regelung” sowie die Finanzlage der Fonds und ihrer Reservefonds mit.

(3) Die Kommission erläßt die ihr nach Artikel 7 obliegenden Beschlüsse.

(4) Die Kommission sorgt für eine einheitliche und koordinierte Anwendung dieser Verordnung durch die Fonds.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.