Artikel 14 VO (EG) 1999/800
(1) Bei je nach Bestimmung differenzierten Erstattungssätzen ist die Zahlung der Erstattung von den zusätzlichen Bedingungen abhängig, die in den Artikeln 15 und 16 festgelegt sind.
(2) Gilt am Tag der Vorausfestsetzung der Erstattung nur ein einziger Erstattungssatz für sämtliche Bestimmungen und besteht eine Verpflichtung zur Ausfuhr nach einem bestimmten Land, so ist dies als Differenzierung des Erstattungssatzes aufgrund der Bestimmung anzusehen, wenn der am Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung geltende Erstattungssatz unter dem im voraus festgesetzten, gegebenenfalls am Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung angepaßten Satz liegt.
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