Artikel 55 VO (EG) 1999/800
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Juli 1999.
Auf Antrag der Beteiligten finden die Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 und von Artikel 15 Absatz 4 auf die Ausfuhren Anwendung, für die die Zollförmlichkeiten am 19. Januar 1998 oder später erfüllt worden sind.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.