ANHANG VIII VO (EG) 1999/800

Anforderungen, die in Drittländern ansässige amtliche Stellen der Mitgliedstaaten für die Anwendung von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b) einzuhalten haben

1.
Die amtliche Stelle stellt die Bescheinigung auf der Grundlage eines oder mehrerer der folgenden Dokumente aus:

Einfuhrzolldokumente, einschließlich Computerausdrucke, falls sie als solche zugelassen sind,

nationale Hafendokumente oder andere von einer offiziellen Einrichtung ausgestellte Dokumente,

Erklärung des Kapitäns oder des Transportunternehmens,

andere vom Einführer beigebrachte Annahmebescheinigungen.

2.
Die amtlichen Stellen der Mitgliedstaaten stellen Entladungsbescheinigungen mit folgendem Wortlaut aus:

    Es wird bestätigt, dass … (Beschreibung der Waren, Menge und Verpackung) am … (Datum des Entladens) in … (Entladeort/Name der Stadt) entladen wurden.

    Außerdem wird bestätigt, dass das Erzeugnis den Entladeort verlassen hat oder zumindest nach Wissen der amtlichen Stelle danach nicht zur Wiederausfuhr verladen wurde.

    Die Bescheinigung wird auf der Grundlage der folgenden Dokumente ausgestellt:

      (Liste der vorgelegten Dokumente, die der amtlichen Stelle als Grundlage für die Ausstellung der Bescheinigung dient)

    Ort und Datum der Unterschrift, Unterschrift und Stempel der amtlichen Stelle.

3.
Die amtliche Stelle, die Entladungsbescheinigungen ausstellt, führt ein Register und Akten über alle ausgestellten Bescheinigungen, in denen festgehalten wird, aufgrund welcher Unterlagen und Belege die Bescheinigungen ausgestellt wurden.

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