Präambel VO (EG) 1999/800

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 923/96 der Kommission(2), insbesondere auf die Artikel 13 und 21 und die entsprechenden Vorschriften der anderen Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro(3), insbesondere auf die Artikel 3 und 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 604/98(5), ist wiederholt in wesentlichen Punkten geändert worden. Es empfiehlt sich daher aus Gründen der Klarheit, die genannte Verordnung im Rahmen einer Änderung neu zu fassen.
(2)
Die vom Rat erlassenen Grundregeln sehen vor, daß die Erstattung gewährt wird, wenn nachgewiesen ist, daß die Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind. Der Anspruch auf die Erstattung entsteht grundsätzlich in den Fällen, in denen für alle Drittländer ein einheitlicher Erstattungssatz gilt, sobald der Gemeinschaftsmarkt von den betreffenden Erzeugnissen entlastet wurde. Ist der Erstattungssatz je nach Bestimmung der Erzeugnisse unterschiedlich hoch, so entsteht der Anspruch auf die Erstattung bei der Einfuhr in ein Drittland.
(3)
Die Umsetzung des Übereinkommens über die Landwirtschaft im Rahmen der Uruguay-Runde macht die Gewährung der Erstattung generell von der Vorlage einer Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung abhängig. Jedoch haben Lieferungen in der Gemeinschaft, wenn sie für internationale Organisationen, die Streitkräfte oder die Bevorratung von Schiffen oder Flugzeugen bestimmt sind, und Ausfuhren kleinerer Mengen einen ganz spezifischen Charakter und eine untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung. Deshalb wurde eine Sonderregelung ohne Ausfuhrlizenz vorgesehen, um einerseits die Ausfuhren zu erleichtern und andererseits einen übermäßigen Arbeitsaufwand für die Wirtschaftsteilnehmer und die zuständigen Verwaltungen zu vermeiden.
(4)
Der Tag der Ausfuhr sollte der Tag sein, an dem die Zollstelle die Erklärung des Beteiligten annimmt, aus der hervorgeht, daß die betreffenden Erzeugnisse unter Inanspruchnahme einer Erstattung ausgeführt werden sollen. Diese Erklärung dient insbesondere den Zollbehörden als Hinweis, daß das betreffende Geschäft unter Inanspruchnahme von Gemeinschaftsmitteln realisiert wird, damit sie geeignete Kontrollen durchführen. Vom Zeitpunkt der Annahme dieser Erklärung werden die Erzeugnisse bis zum Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft unter Zollkontrolle gestellt. Dieser Zeitpunkt ist maßgebend für die Feststellung von Menge, Art und Beschaffenheit des ausgeführten Erzeugnisses.
(5)
Werden die Erzeugnisse in loser Schüttung oder in nicht normierten Einheiten ausgeführt, kann die Eigenmasse der Erzeugnisse erst nach der Verladung auf das Transportmittel mit Genauigkeit festgestellt werden. Aus diesem Grund ist vorzusehen, daß in der Ausfuhranmeldung eine vorläufige Eigenmasse angegeben wird.
(6)
Im Hinblick auf die korrekte Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates vom 12. Februar 1990 über die Kontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die Erstattungen oder andere Zahlungen geleistet werden(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 163/94(7), ist vorzusehen, daß die Überprüfung der Übereinstimmung zwischen der Ausfuhranmeldung und den darin aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen zum Zeitpunkt der Beladung des Containers, des Lastwagens, des Schiffes oder des sonstigen Behältnisses erfolgt.
(7)
Für die wiederholte Ausfuhr kleinerer Mengen sollte für die Bestimmung des zur Berechnung der Erstattung zu berücksichtigenden Tags ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen werden.
(8)
Um zu einer einheitlichen Auslegung des Begriffs der Ausfuhr aus der Gemeinschaft zu gelangen, ist es angebracht, hierfür den Zeitpunkt heranzuziehen, zu dem das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verläßt.
(9)
Es kann erforderlich sein, daß der Ausführer oder der Beförderer Maßnahmen trifft, um zu verhindern, daß die zur Ausfuhr bestimmten Erzeugnisse während des Zeitraums von sechzig Tagen nach Annahme der Ausfuhranmeldung und vor dem Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft bzw. vor dem Erreichen ihrer Bestimmung verderben. Eine solche Maßnahme ist das Gefrieren, durch das die Erzeugnisse erhalten bleiben. Zur Einhaltung dieses Erfordernisses ist vorzusehen, daß die Erzeugnisse während des genannten Zeitraums gefroren werden können.
(10)
Die zuständigen Stellen prüfen, ob die Erzeugnisse, die die Gemeinschaft verlassen bzw. für bestimmte Bestimmungen geliefert werden, dieselben sind, für die die betreffenden Zollförmlichkeiten erfüllt wurden. Hierzu ist für ein Erzeugnis, das vor Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft beziehungsweise vor dem Erreichen seiner besonderen Bestimmung durch das Gebiet anderer Mitgliedstaaten durchgeführt wird, das Kontrollexemplar T 5 zu verwenden, das in den Artikeln 471 bis 495 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(8) zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 502/1999(9), vorgesehen ist. Allerdings ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ein flexibleres Verfahren als das des Kontrollexemplars T 5 vorzusehen, wenn das vereinfachte gemeinschaftliche Versandverfahren für Beförderungen im Eisenbahnverkehr oder in Großbehältern gemäß den Artikeln 412 bis 442 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 zur Anwendung gelangt, wobei für eine Beförderung, die innerhalb der Gemeinschaft beginnt und außerhalb der Gemeinschaft enden soll, bei der Zollstelle, in deren Bezirk der Grenzbahnhof liegt, über den die Sendung das Zollgebiet der Gemeinschaft verläßt, keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen sind.
(11)
Erzeugnisse, die mit Antrag auf Erstattung ausgeführt werden und das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben, kommen in dieses bisweilen zur Umladung oder im Versand zurück, bevor sie ihre endgültige Drittlandbestimmung erreichen. Derartige Rücksendungen sind nicht immer transportbedingt, sondern können insbesondere auch zu Spekulationszwecken erfolgen. In diesen Fällen ist die Einhaltung der Frist von sechzig Tagen, innerhalb deren die Erzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft in unverändertem Zustand verlassen müssen, nicht gewährleistet. Um derartige Situationen zu vermeiden, sind die Bedingungen festzulegen, unter denen eine solche Rücksendung zulässig ist.
(12)
Ausfuhrerstattungen gemäß dieser Verordnung dürfen nur für Erzeugnisse gewährt werden, die sich in der Gemeinschaft im freien Verkehr befinden und gegebenenfalls Ursprungswaren der Gemeinschaft sind. Bei bestimmten zusammengesetzten Erzeugnissen wird die Erstattung nicht für das Erzeugnis selbst, sondern unter Zugrundelegung der in der Zusammensetzung verwendeten Grunderzeugnisse festgesetzt. Richtet sich die Erstattung nach einem oder mehreren Bestandteilen, so genügt es, wenn der betreffende Bestandteil beziehungsweise die Bestandteile selbst die oben genannten Voraussetzungen erfüllen oder nur wegen ihrer Verarbeitung zu anderen Erzeugnissen nicht mehr diese Voraussetzungen erfüllen, um die Erstattung beziehungsweise den auf das betreffende Erzeugnis entfallenden Teil der Erstattung erhalten zu können. Um der besonderen Rechtslage verschiedener Bestandteile Rechnung zu tragen, ist eine Aufstellung derjenigen Erzeugnisse anzufertigen, bei denen die Erstattungen als für einen ihrer Bestandteile festgesetzt gelten.
(13)
In den Artikeln 23 bis 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates(11), wird der Begriff des nichtpräferentiellen Warenursprungs definiert. Im Hinblick auf die Gewährung der Ausfuhrerstattung gelten nur die Erzeugnisse als Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft, die vollständig in der Gemeinschaft gewonnen oder in der Gemeinschaft der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden. Mit Blick auf eine einheitliche Anwendung dieser Bestimmung in allen Mitgliedstaaten ist klarzustellen, daß bestimmte Mischungen von Erzeugnissen die Voraussetzungen für die Erstattungsgewährung nicht erfüllen.
(14)
Der Erstattungssatz für ein Erzeugnis wird anhand der Tarifierung festgesetzt. Diese kann bei bestimmten Gemischen, Warenzusammenstellungen und aus der Bearbeitung hervorgegangenen Erzeugnissen zur Gewährung einer Ausfuhrerstattung führen, die über dem wirtschaftlich gerechtfertigten Betrag liegt. Es ist daher erforderlich, für die Festsetzung der Erstattung für Gemische, Warenzusammenstellungen und aus der Bearbeitung hervorgegangene Erzeugnisse besondere Vorschriften zu erlassen.
(15)
Sind die Erstattungssätze je nach Bestimmung der ausgeführten Erzeugnisse unterschiedlich hoch, ist nachzuweisen, daß das Erzeugnis in das Drittland oder eines der Drittländer eingeführt wurde, für welches die Erstattung vorgesehen ist. Diese Nachweispflicht kann bei Ausfuhren, die zu einer geringen Erstattung berechtigen, und sofern keine Zweifel bestehen, daß die Erzeugnisse ihre Bestimmung erreicht haben, ohne Nachteil großzügig gehandhabt werden. Mit dieser Bestimmung wird eine Verwaltungsvereinfachung im Zusammenhang mit der Vorlage der Ankunftsnachweise bezweckt.
(16)
Gilt am Tag der Vorausfestsetzung der Erstattung ein einziger Erstattungssatz für alle Bestimmungen, so besteht in einigen Fällen eine Verpflichtung zur Ausfuhr in ein bestimmtes Land bzw. die Verpflichtung, das Erzeugnis der vorgesehenen Bestimmung zuzuführen. Diese Situation ist als Differenzierung der Erstattung anzusehen, wenn der am Tag der Ausfuhr geltende Erstattungssatz niedriger ist als der am Tag der Vorausfestsetzung geltende, gegebenenfalls am Tag der Ausfuhr berichtigte Erstattungssatz.
(17)
Sind die Erstattungssätze je nach Bestimmung der ausgeführten Erzeugnisse unterschiedlich hoch, so muß der Nachweis erbracht werden, daß das betreffende Erzeugnis in ein Drittland eingeführt wurde. Die Erfüllung der Einfuhrzollförmlichkeiten besteht insbesondere in der Zahlung der Einfuhrzölle, die entrichtet werden müssen, damit das Erzeugnis auf dem Markt des betreffenden Drittlandes vermarktet werden kann. In Anbetracht der unterschiedlichen Gegebenheiten in den Einfuhrdrittländern sollten als Nachweis Einfuhrzolldokumente akzeptiert werden, die die Gewähr dafür bieten, daß die ausgeführten Erzeugnisse im Bestimmungsland angekommen sind und die gleichzeitig den Handel so wenig wie möglich behindern.
(18)
Um den Ausführern die Beibringung der Ankunftsnachweise zu erleichtern, ist vorzusehen, daß im Fall von differenzierten Erstattungen von den Mitgliedstaaten zugelassene internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaften Bescheinigungen über die Ankunft der ausgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse im Bestimmungsland erstellen. Die Zulassung dieser Gesellschaften ist Sache der Mitgliedstaaten und erfolgt nach bestimmten Leitlinien. Aus Gründen der Klarheit sollten die wichtigsten dieser Leitlinien in dieser Verordnung zusammengefaßt werden.
(19)
Um die Ausfuhren, für die aufgrund der Bestimmung eine differenzierte Erstattung gewährt wird, mit den sonstigen Ausfuhren gleichzustellen, sollte ein insbesondere auf der Grundlage des niedrigsten Erstattungssatzes berechneter Teil der Erstattung gezahlt werden, sobald der Ausführer nachweist, daß das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat.
(20)
Bei den differenzierten Erstattungen ist im Fall einer Änderung der Bestimmung die für die tatsächliche Bestimmung geltende Erstattung zu zahlen, wobei jedoch der für die im voraus festgesetzte Bestimmung geltende Betrag nicht überschritten werden darf. Um zu vermeiden, daß systematisch und mißbräuchlich die Bestimmungen mit dem höchsten Erstattungssatz im voraus festgesetzt werden, ist eine gewisse Sanktion für den Fall einzuführen, daß der tatsächliche Erstattungssatz im Fall einer Änderung der Bestimmung unter dem im voraus festgesetzten Satz liegt. Diese Bestimmung wirkt sich auf die Berechnung des Teils der Erstattung aus, der gezahlt werden kann, sobald der Ausführer nachweist, daß das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat.
(21)
In den Artikeln 23 bis 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 wird der Begriff des nichtpräferentiellen Warenursprungs definiert. In bestimmten Fällen ist auf wiedereingeführte Erzeugnisse das Kriterium der wesentlichen Be- oder Verarbeitung gemäß Artikel 24 der genannten Verordnung anzuwenden, um festzustellen, ob die zuvor ausgeführten Erzeugnisse ihre Bestimmung erreicht haben.
(22)
Bei bestimmten Ausfuhren kann es zu Verkehrsverlagerungen kommen. Um solche Verkehrsverlagerungen zu verhindern, ist für diese Geschäfte die Zahlung der Erstattung außer von der Bedingung, daß das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben muß, auch noch von der Bedingung abhängig zu machen, daß es in ein Drittland eingeführt oder einer wesentlichen Be- oder Verarbeitung unterzogen wurde. In bestimmten Fällen kann die Zahlung der Erstattung außerdem von der Bedingung abhängig gemacht werden, daß das betreffende Erzeugnis tatsächlich im Einfuhrdrittland vermarktet oder einer wesentlichen Be- oder Verarbeitung unterzogen wurde.
(23)
Wurde das Erzeugnis zerstört oder beschädigt, bevor es in einem Drittland vermarktet oder einer wesentlichen Be- oder Verarbeitung unterzogen wurde, so gilt die Erstattung als zu Unrecht gezahlt. In diesem Fall muß der Ausführer nachweisen, daß die Ausfuhr unter solchen wirtschaftlichen Bedingungen erfolgt ist, daß das Geschäft normal hätte abgewickelt werden können.
(24)
Die Gemeinschaftsfinanzierung von Ausfuhrgeschäften ist nicht gerechtfertigt, wenn festgestellt wird, daß es sich bei dem betreffenden Geschäft nicht um ein normales Handelsgeschäft handelt, weil es kein wirtschaftliches Ziel hat und lediglich den Zweck verfolgt, einen von der Gemeinschaft finanzierten wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen.
(25)
Es sollen keine Gemeinschaftsmittel für Geschäfte gewährt werden, die dem Zweck der Ausfuhrerstattungsregelung nicht entsprechen. Diese Gefahr besteht, wenn die genannten Geschäfte Erzeugnisse betreffen, die erstattungsfähig sind und ohne wesentliche Be- oder Verarbeitung in einem Drittland aufgrund eines präferentiellen Abkommens oder eines Beschlusses des Rates zu einer verringerten oder auf Null festgesetzten Einfuhrabgabe in die Gemeinschaft wiedereingeführt werden. Um den Ausführern keine allzu große Belastung aufzubürden, ist diese Bestimmung nur auf die empfindlichsten Erzeugnisse anzuwenden.
(26)
Um die Ausführer nicht zu lange in Ungewißheit zu lassen, sollten die Bestimmungen über die Rückzahlung der Erstattungen nicht für die Erzeugnisse gelten, die zwei Jahre nach dem Tag ihrer Ausfuhr in die Gemeinschaft wiedereingeführt werden.
(27)
Die Mitgliedstaaten müssen die Möglichkeit haben, die Erstattung nicht zu zahlen bzw. zurückzufordern, wenn offensichtlich ist, daß das betreffende Geschäft nicht den mit der Ausfuhrerstattungsregelung verfolgten Zwecken entsprochen hat, und sie müssen andererseits vermeiden, den nationalen Verwaltungen durch die Verpflichtung zur lückenlosen Überprüfung aller Einfuhren eine zu hohe Arbeitsbelastung aufzubürden.
(28)
Die Erzeugnisse müssen so beschaffen sein, daß sie unter normalen Verhältnissen in der Gemeinschaft vermarktet werden können. Allerdings ist den besonderen Verpflichtungen Rechnung zu tragen, die sich aus den in den Bestimmungsdrittländern geltenden Normen ergeben.
(29)
Eine Ausfuhrerstattung kann nicht gewährt werden, wenn die Erzeugnisse nicht mehr von gesunder und handelsüblicher Qualität sind.
(30)
Wird die Erstattung für eine Ausfuhr im voraus festgesetzt oder im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens bestimmt, so wird keine Abschöpfung bei der Ausfuhr erhoben, da die Ausfuhr zu den im voraus bzw. im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens festgesetzten Bedingungen erfolgen muß. Entsprechend ist vorzusehen, daß eine Ausfuhr, die Gegenstand einer im voraus festgesetzten oder im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens bestimmten Abschöpfung bei der Ausfuhr ist, unter den vorgesehenen Bedingungen zu erfolgen hat und deshalb für sie keine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann.
(31)
Um den Ausführern die Finanzierung ihrer Ausfuhren zu erleichtern, sollen die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, ihnen den Erstattungsbetrag nach Annahme der Ausfuhranmeldung bzw. der Zahlungserklärung ganz oder teilweise als Vorauszahlung zu zahlen, sofern eine Sicherheit gestellt wird, die die Rückzahlung der Vorauszahlung für den Fall gewährleistet, daß sich nachträglich herausstellt, daß die Erstattung nicht hätte gezahlt werden dürfen.
(32)
Der vor der Ausfuhr gezahlte Betrag ist zurückzuzahlen, wenn sich herausstellt, daß kein Anspruch auf Ausfuhrerstattung besteht bzw. nur Anspruch auf eine niedrigere Erstattung besteht. Zur Vermeidung von Mißbrauch muß die Rückzahlung einen Zuschlag umfassen. In Fällen höherer Gewalt ist dieser Zuschlag nicht zu entrichten.
(33)
In der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates(12) geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2026/83(13), sind die Grundregeln für die Vorauszahlung eines Betrages in Höhe der Ausfuhrerstattungen festgelegt.
(34)
Nach Artikel 4 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 ist der Tag, an dem die Grunderzeugnisse unter Zollkontrolle gestellt werden, für die Bestimmung des Erstattungssatzes und etwaiger Anpassungen des geltenden Erstattungssatzes maßgebend.
(35)
Als maßgebender Zeitpunkt muß mithin der Tag gelten, an dem die Zollbehörden die Erklärung des Beteiligten annehmen, aus der hervorgeht, daß er beabsichtigt, die Erzeugnisse oder Waren zu dem Verfahren gemäß Artikel 4 oder 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 abzufertigen und sie nach Verarbeitung oder Lagerung unter Inanspruchnahme einer Erstattung auszuführen. Diese Erklärung muß die für die Berechnung der Erstattungen erforderlichen Angaben enthalten.
(36)
Mit der Zahlung der Erstattungen vor der Verarbeitung wird bezweckt, für die Gemeinschaftserzeugnisse dieselben Voraussetzungen zu schaffen wie für die zur Verarbeitung und Wiederausfuhr bestimmten Einfuhrerzeugnisse.
(37)
Die Herstellungsverfahren für Verarbeitungserzeugnisse und deren Kontrolle erfordern eine gewisse Flexibilität. Artikel 115 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 sieht im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs eine Äquivalenzregelung vor.
(38)
Im Hinblick auf eine bessere Verwaltung der bestehenden Lagerkapazitäten ist vorzusehen, daß die Äquivalenzregelung auch für in loser Schüttung gelagerte Grunderzeugnisse oder Zwischenerzeugnisse genehmigt werden kann, die nach der Verarbeitung ausgeführt werden.
(39)
Erzeugnisse, für die keine Erstattungen gewährt werden, können keine äquivalenten Erzeugnisse sein.
(40)
Gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 der Kommission vom 16. Oktober 1992 über gemeinsame Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen(14), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 770/96(15), müssen Interventionserzeugnisse der vorgeschriebenen Bestimmung zugeführt werden. Diese Erzeugnisse dürfen also nicht durch äquivalente Erzeugnisse ersetzt werden.
(41)
Für die Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse ist eine Frist zu setzen. Bei der Festsetzung dieser Frist ist die Regelung für Ausfuhrlizenzen und Vorausfestsetzungsbescheinigungen zu berücksichtigen.
(42)
Im Fall einer Lagerung vor der Ausfuhr ist es zweckmäßig, sich auf die Behandlungen zu beschränken, die die Erhaltung der Erzeugnisse oder Waren in unverändertem Zustand gewährleisten. Zur Klärung der Lage sollte vorgesehen werden, daß diese Behandlungen keinen Einfluß auf die geltende Erstattung haben.
(43)
Nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 wird ein der Ausfuhrerstattung entsprechender Betrag gezahlt, sobald die Erzeugnisse oder Waren einem Lager- oder Freizonenverfahren unterstellt werden. Nach Annahme der Zahlungserklärung sollten diese Erzeugnisse oder Waren in einen anderen Mitgliedstaat als den verbracht werden können, in dem die Zahlung erfolgt, um dort eingelagert und von dort ausgeführt zu werden. Den betreffenden Erzeugnissen oder Waren ist ein Kontrollexemplar T 5 beizufügen, mit dem nachgewiesen werden kann, daß sie das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben. Um Doppelzahlungen zu verhindern, muß die Ausfuhranmeldung bestimmte Angaben enthalten, aus denen die Zahlstelle des Mitgliedstaates, in dem die Ausfuhranmeldung angenommen wird, entnehmen kann, daß das Verfahren der Erstattungszahlung bereits eingeleitet wurde.
(44)
Werden die Ausfuhrfristen und die Fristen für die Vorlage der zur Zahlung der Erstattung erforderlichen Unterlagen überschritten, so wird keine Erstattung gewährt. Dabei sind Maßnahmen zu ergreifen, die denjenigen entsprechen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse(16), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3403/93(17), vorgesehen sind.
(45)
In den Mitgliedstaaten genießen für gewisse Bestimmungen gelieferte Erzeugnisse bei der Einfuhr aus Drittländern Abgabenfreiheit. Soweit diese Absatzmöglichkeiten von Bedeutung sind, ist es angebracht, den Erzeugnissen der Gemeinschaft die gleiche Ausgangslage zu verschaffen wie denen, die aus dritten Ländern eingeführt werden. Dies gilt namentlich im Fall von Erzeugnissen, die zur Bevorratung von Schiffen und Flugzeugen verwendet werden.
(46)
In den besonderen Fällen der Bevorratung von Schiffen oder Flugzeugen und der Belieferung der Streitkräfte erscheint es möglich, Sondervorschriften zur Bestimmung des Erstattungssatzes vorzusehen.
(47)
Die zur Bevorratung an Bord von Schiffen gebrachten Erzeugnisse werden zum Verzehr an Bord verwendet. Diese in unverarbeitetem Zustand oder nach einer an Bord erfolgten Zubereitung verbrauchten Erzeugnisse kommen in den Genuß der Erstattung für unverarbeitete Erzeugnisse. Im Fall von Flugzeugen kann wegen des zur Verfügung stehenden Raums die Zubereitung der Erzeugnisse nur vor der Verbringung an Bord erfolgen. Im Interesse einer Harmonisierung ist eine Regelung zu treffen, wonach an Bord von Flugzeugen verbrauchte landwirtschaftliche Erzeugnisse in den Genuß der gleichen Erstattungen kommen wie Erzeugnisse, die an Bord von Schiffen zubereitet und verbraucht werden.
(48)
Die Geschäfte im Zusammenhang mit der Bevorratung von Schiffen und Flugzeugen haben sehr spezifischen Charakter, der die Einführung einer besonderen Regelung mit Vorauszahlung der Erstattung rechtfertigt. Erzeugnisse und Waren, die in Vorratslager verbracht worden sind, werden erst anschließend zur Bevorratung geliefert. Das Verbringen in die Vorratslager kann in bezug auf den Erstattungsanspruch nicht als endgültige Ausfuhr angesehen werden.
(49)
Wird von diesen Möglichkeiten Gebrauch gemacht und stellt sich nachträglich heraus, daß die Erstattung nicht hätte gezahlt werden dürfen, so würden die Ausführer zu Unrecht in den Genuß eines kostenlosen Kredits kommen. Deshalb sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, damit sich der Ausführer keinen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen kann.
(50)
Zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der an Plattformen in verschiedenen Gebieten in der Nähe von Mitgliedstaaten gelieferten Gemeinschaftserzeugnisse sollten Erstattungen zu dem Satz gewährt werden können, der auf Bevorratungslieferungen innerhalb der Gemeinschaft anwendbar ist. Die Zahlung eines über dem niedrigsten Erstattungssatz liegenden Satzes für Lieferungen nach einer besonderen Bestimmung ist nur dann gerechtfertigt, wenn nachgewiesen wird, daß die Waren diese Bestimmungen tatsächlich erreicht haben. Die Bevorratung von Plattformen in isolierten Meeresstandorten ist zwangsläufig ein besonderes Liefergeschäft, bei dem es möglich sein dürfte, eine ausreichende Kontrolle auszuüben. Vorbehaltlich festzulegender angemessener Kontrollmaßnahmen erscheint es angebracht, auf solche Lieferungen den Erstattungssatz anzuwenden, der für Bevorratungslieferungen innerhalb der Gemeinschaft anwendbar ist. Für kleinere Lieferungen kann ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen werden. Da die Breite der Hoheitsgewässer je nach Mitgliedstaat zwischen drei und zwölf Seemeilen beträgt, empfiehlt es sich, Lieferungen nach solchen Plattformen über eine Dreimeilengrenze hinaus als Ausfuhren zu betrachten.
(51)
Wird ein Kriegsschiff eines Mitgliedstaats auf hoher See durch ein von einem Gemeinschaftshafen aus operierendes Versorgungsschiff bevorratet, so kann diese Lieferung von einer Behörde bescheinigt werden. Es empfiehlt sich, auf solche Lieferungen denselben Erstattungssatz anzuwenden, der für die Bevorratung in einem Gemeinschaftshafen gilt.
(52)
Es ist wünschenswert, daß für die zur Bevorratung von Schiffen und Luftfahrzeugen verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, unabhängig davon, ob sie inner- oder außerhalb der Gemeinschaft an Bord von Schiffen oder Flugzeugen verbracht werden, eine gleich hohe Erstattung gewährt wird.
(53)
Die Lieferungen zur Bevorratung in Drittländern können direkt oder indirekt erfolgen. Es sollten deshalb die für die jeweilige Art und Weise der Lieferung geeigneten Kontrollverfahren eingeführt werden.
(54)
Nach Artikel 161 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 kann Helgoland nicht als eine Bestimmung angesehen werden, die einen Anspruch auf Ausfuhrerstattungen eröffnet. Es empfiehlt sich, den Verbrauch von landwirtschaftlichen Erzeugnissen der Gemeinschaft auf Helgoland zu erleichtern und entsprechende Bestimmungen zu erlassen.
(55)
Seit Inkrafttreten des Interimsabkommens über den Handel und eine Zollunion zwischen der Gemeinschaft und San Marino(18) gehört das Hoheitsgebiet dieses Staates nicht mehr zum Zollgebiet der Gemeinschaft. Gemäß den Artikeln l, 5 und 7 des Abkommens gelten für alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse innerhalb der Zollunion dieselben Preise. Daher ist es wirtschaftlich nicht begründet, Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus den Mitgliedstaaten zu gewähren, die nach San Marino versandt werden.
(56)
Wird mit einer späteren Entscheidung der Antrag auf Erstattung oder Erlaß der Eingangsabgaben abgewiesen, so kann für die betreffenden Erzeugnisse gegebenenfalls eine Ausfuhrerstattung gewährt oder eine Ausfuhrabschöpfung bzw. eine Ausfuhrabgabe erhoben werden. Folglich sind für diese Fälle besondere Bestimmungen vorzusehen.
(57)
Die in einem Drittland stationierten Streitkräfte, die nicht die Flagge dieses Drittlands führen, sowie die in einem Drittland ansässigen internationalen Organisationen und diplomatischen Vertretungen sind bei ihrer Versorgung generell von einer Einfuhrabgabe ausgenommen. Es erscheint möglich, für die Streitkräfte, die entweder einem Mitgliedstaat oder einer internationalen Organisation unterstehen, bei der mindestens ein Mitgliedstaat Mitglied ist, für die internationalen Organisationen, bei denen mindestens ein Mitgliedstaat Mitglied ist, und für die diplomatischen Vertretungen Sondermaßnahmen zu treffen, die vorsehen, daß der Einfuhrnachweis mit Hilfe eines besonderen Papiers erbracht wird.
(58)
Es sollte vorgesehen werden, daß die Erstattung von dem Mitgliedstaat gezahlt wird, in dessen Hoheitsgebiet die Ausfuhranmeldung angenommen worden ist.
(59)
Mitunter kann aus Gründen, die der Beteiligte nicht zu vertreten hat, das Kontrollexemplar T 5 nicht vorgelegt werden, obgleich das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen oder eine bestimmte Bestimmung erreicht hat. Dadurch kann der Handel behindert werden. In solchen Fällen sollten andere Dokumente als gleichwertiger Ersatz anerkannt werden.
(60)
Aus Gründen einer ordnungsgemäßen Verwaltung sind der Antrag und alle zur Zahlung der Erstattung erforderlichen Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist einzureichen. Dies gilt nicht im Fall höherer Gewalt, insbesondere wenn der Beteiligte die Frist wegen Verzögerungen durch die Verwaltung, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten konnte.
(61)
Für die Zahlung der Ausfuhrerstattungen gelten in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich lange Fristen. Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, ist für die Zahlung der Erstattungen durch die Zahlstellen eine einheitliche Höchstfrist festzulegen.
(62)
Die Ausfuhren sehr kleiner Mengen sind ohne wirtschaftliche Bedeutung, können jedoch die Arbeit der zuständigen Verwaltungsstellen unnötig erschweren. Die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten müssen daher die Befugnis haben, für derartige Ausfuhren keine Erstattung zu zahlen.
(63)
Nach der geltenden Gemeinschaftsregelung werden Ausfuhrerstattungen einzig und allein anhand objektiver Kriterien gewährt, die insbesondere Menge, Art und Beschaffenheit des Ausfuhrerzeugnisses sowie seine geographische Bestimmung betreffen. Aufgrund der bisherigen Erfahrung müssen mit Blick auf die Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und insbesondere von Betrug zum Schaden des Gemeinschaftshaushalts zu Unrecht gezahlte Beträge zurückgefordert und Sanktionen vorgesehen werden, die die Ausführer veranlassen, das Gemeinschaftsrecht einzuhalten.
(64)
Damit die Ausfuhrerstattungsregelung ordnungsgemäß funktioniert, müssen Sanktionen unabhängig vom Anteil subjektiver Schuld verhängt werden. Von der Verhängung einer Sanktion sollte jedoch insbesondere dann abgesehen werden, wenn es sich um einen offensichtlichen, von der zuständigen Behörde als solcher anerkannten Irrtum handelt. Vorsatz ist jedoch stärker zu ahnden. Diese Maßnahmen sind erforderlich und müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, hinreichend abschreckend sein und in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewendet werden.
(65)
Um die Gleichbehandlung aller Ausführer in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, ist hinsichtlich der Ausfuhrerstattungen ausdrücklich vorzusehen, daß jeder zu Unrecht gezahlte Betrag vom Begünstigten mit Zinsen zurückzuzahlen ist. Gleichzeitig sind die Rückzahlungsmodalitäten zu regeln. Zum besseren Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft sollte diese Verpflichtung bei Abtretung des Erstattungsanspruchs auch für den Übernehmer gelten. Die wiedereingezogenen Beträge, die Zinsen und die Sanktionsbeträge sind dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) nach Maßgabe von Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik(19), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95(20), gutzuschreiben.
(66)
Um eine gemeinschaftsweit einheitliche Anwendung des Grundsatzes des berechtigten Vertrauens im Rahmen der Wiedereinziehung der zu Unrecht gezahlten Beträge zu gewährleisten, sind die Voraussetzungen festzulegen, unter denen dieser Grundsatz geltend gemacht werden kann, und zwar unbeschadet der Behandlung der zu Unrecht gezahlten Beträge insbesondere im Rahmen der Artikel 5 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70.
(67)
Der Ausführer muß inbesondere für die Handlungen Dritter haften, durch die die für die Zahlung der Erstattungen erforderlichen Unterlagen zu Unrecht erlangt werden könnten.
(68)
Die zuständigen Verwaltungsausschüsse haben nicht innerhalb der ihnen von ihren Vorsitzenden gesetzten Fristen Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21.

(2)

ABl. L 126 vom 24.5.1996, S. 37.

(3)

ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.

(4)

ABl. L 351 vom 14.12.1987, S. 1.

(5)

ABl. L 80 vom 18.3.1998, S. 19.

(6)

ABl. L 42 vom 16.2.1990, S. 6.

(7)

ABl. L 24 vom 29.1.1994, S. 2.

(8)

ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(9)

ABl. L 65 vom 12.3.1999, S. 1.

(10)

ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(11)

ABl. L 17 vom 21.1.1997, S. 1.

(12)

ABl. L 62 vom 7.3.1980, S. 5.

(13)

ABl. L 199 vom 22.7.1983, S. 12.

(14)

ABl. L 301 vom 17.10.1992, S. 17.

(15)

ABl. L 104 vom 27.4.1996, S. 13.

(16)

ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.

(17)

ABl. L 310 vom 14.12.1993, S. 4.

(18)

ABl. L 359 vom 9.12.1992, S. 13.

(19)

ABl. L 94 vom 28.4.1970, S. 13.

(20)

ABl. L 125 vom 8.6.1995, S. 1.

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