Artikel 4 VO (EG) 1999/975
(1) Die für eine finanzielle Hilfe aufgrund dieser Verordnung in Betracht kommenden Partner sind die regionalen und internationalen Organisationen, die Nichtregierungsorganisationen, die nationalen, regionalen und lokalen Verwaltungen und öffentlichen Stellen sowie die in der Gemeinschaft ansässigen Organisationen, Einrichtungen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts.Im Falle von Wahlbeobachtungsmissionen der Union und „amicus curiae” -Verfahren kommen natürliche Personen für eine finanzielle Hilfe aufgrund dieser Verordnung in Betracht.
(2) Die von der Gemeinschaft aufgrund dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen werden von der Kommission auf Antrag der in Absatz 1 genannten Partner oder aus eigener Initiative durchgeführt.
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