Artikel 7 VO (EG) 1999/975
(1) Die Hilfe wird den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Partnern nur gewährt, wenn sie sich verpflichten, die von der Kommission festgelegten Bedingungen für die Zuteilung und die Durchführung, zu deren Einhaltung sie sich vertraglich verpflichtet haben, zu erfüllen.
(2) Jede Maßnahme, der die Hilfe der Gemeinschaft zugute kommt, wird entsprechend den im Finanzierungsbeschluß der Kommission festgelegten Zielen durchgeführt.
(3) Die Hilfe der Gemeinschaft nach dieser Verordnung wird in Form von Zuschüssen oder Verträgen gewährt. Im Rahmen der Maßnahmen nach Artikel 2 werden Mitglieder von EU-Wahlbeobachtungsmissionen nach den von der Kommission festgelegten Verfahren eingestellt, die aus den Verpflichtungsermächtigungen für Menschenrechte und Demokratisierung bezahlt werden.
(4) Soweit im Zusammenhang mit den aufgrund dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen zwischen der Gemeinschaft und den begünstigten Ländern Finanzierungsabkommen geschlossen werden, ist darin vorzusehen, daß Steuern, Zölle und sonstige Abgaben nicht von der Gemeinschaft finanziert werden.
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