ANHANG VII VO (EG) 2000/104

A.
Berechnung der Entschädigung nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a)

(in EUR pro Schiff eines Mitglieds)
Schiffe eines Mitglieds Jährlicher Betrag während der drei ersten Jahre Jährlicher Betrag während der zwei folgenden Jahre
Vom 1. bis 50. 600 300
Vom 51. bis 100. 200 100
Vom 101. bis 500. 100 50
Ab dem 501. 0 0

B.
Berechnung der Entschädigung nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b)

(in EUR pro Erzeugerorganisation)
Prozentsatz der über eine Erzeugerorganisation in einem bestimmten Produktionsgebiet abgesetzten Erzeugung Jährlicher Betrag in den ersten drei Jahren Jährlicher Betrag in den beiden folgenden Jahren
Bis einschließlich 50 % 20000 15000
Zwischen 50 % und 75 % 25000 20000
75 % und mehr 30000 25000

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