Artikel 2 VO (EG) 2000/1080
(1) Die unter diese Verordnung fallenden Aktionen werden von der Kommission durchgeführt.
(2) Die Höhe des Zuschusses, die förderungswürdigen Ausgaben, der betreffende Zeitraum, die Durchführungsmodalitäten sowie die Modalitäten für die Kontrolle der Verwaltung und der endgültigen Verwendung des Gemeinschaftszuschusses werden in Finanzierungsabkommen zwischen der Kommission, die im Namen der Gemeinschaft handelt, und den begünstigten Stellen festgelegt.
Die Finanzierungsabkommen sollen eine gerechte Aufteilung der Lasten zwischen der Europäischen Union und den übrigen Beteiligten der internationalen Gemeinschaft gewährleisten.Die Kofinanzierung in Form von Sachleistungen ist möglich.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.