Artikel 4 VO (EG) 2000/1080

Die Finanzierungsabkommen und alle davon abgeleiteten Verträge oder Durchführungsübereinkünfte sehen ausdrücklich vor, daß die Kommission, von der Kommission beauftragte Einrichtungen, der Rechnungshof und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) bei Bedarf Kontrollen vor Ort durchführen können.

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