ANHANG VO (EG) 2000/1100
Die Handelsrechnung für die Siliciumcarbidverkäufe des Unternehmens in die Gemeinschaft, für die die Verpflichtung gilt, muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
- Überschrift „HANDELSRECHNUNG FÜR WAREN, FÜR DIE EINE VERPFLICHTUNG GILT” .
- 2.
- Name des in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. …. [NUMMER EINFÜGEN] der Kommission genannten Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat
- 3.
- Nummer der Handelsrechnung
- 4.
- Ausstellungsdatum der Handelsrechnung
- 5.
- TARIC-Zusatzcode, unter dem die Waren auf der Rechnung an der Gemeinschaftsgrenze vom Zoll abzufertigen sind
- 6.
-
Genaue Beschreibung der Ware einschließlich:
- —
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Warenkontrollnummer (Product Code Number, PCN), die für die Zwecke der Untersuchung und der Verpflichtung verwendet wurde (z. B. PCN 1, PCN 2 usw.)
- —
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Beschreibung der den einzelnen PCN entsprechenden Waren (z. B. PCN 1, PCN 2 usw.)
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gegebenenfalls unternehmensinterne Warenkennnummer (company product code number, CPC)
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KN-Code
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Menge (in Tonnen)
- 7.
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Beschreibung der Verkaufsbedingungen einschließlich:
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Preis pro Tonne
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Zahlungsbedingungen
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Lieferbedingungen
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Preisnachlässe und Mengenrabatte insgesamt
- 8.
- Name des Einführers in der Gemeinschaft, auf den die Handelsrechnung der Waren, die unter die Verpflichtung fallen, ausgestellt ist
- 9.
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Name des Bevollmächtigten des Unternehmens, das die Handelsrechnung und die folgende unterzeichnete Erklärung ausgestellt hat:
„Ich, der Unterzeichnende, bestätige, dass der Verkauf der in dieser Rechnung erfassten Waren zur Direktausfuhr in die Europäische Gemeinschaft im Rahmen und im Einklang mit der von [Unternehmen] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. …. [NUMMER EINFÜGEN] angenommenen Verpflichtung erfolgt. Ich erkläre, dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und zutreffend sind.”
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