Artikel 3 VO (EG) 2000/1103

Maßgebend für die Bestimmung des Anspruchs auf Ausgleichsentschädigung sind die Verkäufe mit Rechnungsdatum in dem betreffenden Vierteljahr, die der Berechnung des durchschnittlichen monatlichen Verkaufspreises nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2210/93 der Kommission(1) zugrunde liegen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 197 vom 6.8.1993, S. 8.

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