Präambel VO (EG) 2000/1103

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3318/94(2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Ausgleichsentschädigung nach Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 wird den Thunfischerzeugerorganisationen der Gemeinschaft unter bestimmten Bedingungen für die an die Verarbeitungsindustrie gelieferten Thunfischmengen gewährt, wenn im vierteljährlichen Preisfeststellungszeitraum sowohl der durchschnittliche Verkaufspreis auf dem Gemeinschaftsmarkt als auch der Frei-Grenze-Preis, gegebenenfalls zuzüglich der Ausgleichsabgabe, weniger als 91 % des gemeinschaftlichen Produktionspreises für das betreffende Erzeugnis betrugen.
(2)
Die Analyse der Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt ergab, daß bei Gelbflossenthun (Thunnus albacares) mit einem Stückgewicht von über 10 kg, bei Gelbflossenthun (Thunnus albacares) mit einem Stückgewicht von höchstens 10 kg und bei echtem Bonito (Euthynnus/Katsuwonus pelamis) sowohl der vierteljährliche durchschnittliche Verkaufspreis als auch der Frei-Grenze-Preis nach Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 zwischen dem 1. Juli und dem 30. September 1999 unter 91 % des gemeinschaftlichen Produktionspreises lagen, der mit der Verordnung (EG) Nr. 2763/98 des Rates vom 17. Dezember 1998 zur Festsetzung des gemeinschaftlichen Produktionspreises für Thunfisch, der zum industriellen Herstellen von Waren des KN-Codes 1604 bestimmt ist, für das Fischwirtschaftsjahr 1999(3) festgesetzt wurde.
(3)
Die Höhe der Entschädigung gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 darf weder die Differenz zwischen der Auslösungsschwelle und dem durchschnittlichen Verkaufspreis des betreffenden Erzeugnisses auf dem Gemeinschaftsmarkt noch einen Pauschalbetrag in Höhe von 12 % dieser Schwelle übersteigen.
(4)
Die Mengen, die im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 für die Ausgleichsentschädigung in Betracht kommen, dürfen für das betreffende Vierteljahr in keinem Fall die in Absatz 3 desselben Artikels genannten Grenzen überschreiten.
(5)
Die in dem betreffenden Vierteljahr an die Verarbeitungsindustrie im Zollgebiet der Gemeinschaft verkauften und gelieferten Mengen liegen bei Gelbflossenthun (Thunnus albacares) mit einem Stückgewicht von höchstes 10 kg und bei echtem Bonito (Euthynnus/Katsuwonus pelamis) über den verkauften und gelieferten Mengen des gleichen Vierteljahres der letzten drei Fischwirtschaftsjahre. Da diese Mengen die in Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 festgesetzten Grenzen überschreiten, ist das Gesamtvolumen der entschädigungsfähigen Mengen bei diesen Erzeugnissen zu begrenzen.
(6)
Für die Entschädigungsbeträge, die den einzelnen Erzeugerorganisationen gewährt werden, gelten die Höchstsätze nach Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92. Die Aufteilung der entschädigungsfähigen Mengen auf die betroffenen Erzeugerorganisationen ist im Verhältnis zu ihrer jeweiligen Erzeugung im entsprechenden Vierteljahr der Fischwirtschaftsjahre 1996 bis 1998 vorzunehmen.
(7)
Dementsprechend ist die Ausgleichsentschädigung für die betreffenden Erzeugnisse im Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 1999 zu gewähren.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 388 vom 31.12.1992, S. 1.

(2)

ABl. L 350 vom 31.12.1994, S. 15.

(3)

ABl. L 346 vom 22.12.1998, S. 5.

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