Artikel 25 VO (EG) 2000/1227

(1) Unter die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 fallende Pflanzungsrechte, die gemäß dieser Verordnung bis zu einem Zeitpunkt nach dem 31. Juli 2000 galten, gelten weiterhin bis zu diesem Zeitpunkt.

(2) Nach dem späteren in Absatz 1 genannten Zeitpunkt fallen diese Rechte automatisch an die entsprechende nationale oder regionale Reserve. Ist die entsprechende Reserve zu diesem Zeitpunkt noch nicht geschaffen worden, so werden diese Rechte bis zur Schaffung der Reserve ausgesetzt. Dann fallen die Rechte automatisch an die Reserve.

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