Artikel 8 VO (EG) 2000/1227

(1) Die Mitgliedstaaten legen das Antragsverfahren fest, in dem insbesondere folgendes geregelt wird:

a)
Antragsfristen und die Angaben, die dem Antrag beizufügen sind;
b)
die anschließende Überprüfüng der Existenz der betreffenden Reben, der betreffenden Fläche und ihres durchschnittlichen Ertrags bzw. ihrer durchschnittlichen Produktionskapazität;
c)
die anschließende Mitteilung der Prämie an den betreffenden Erzeuger;
d)
die Möglichkeit, die mitgeteilte Prämie zu überprüfen, falls der betreffende Erzeuger einen diesbezüglichen begründeten Antrag stellt, und die Mitteilung des Ergebnisses dieser Überprüfung;
e)
die Überprüfung der Rodung.

(2) Die Zahlung der Prämie erfolgt nach der Überprüfung der Rodung. Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, daß die Prämie vor der Erfüllung der Rodungsverpflichtung an den Erzeuger ausgezahlt wird, sofern der Erzeuger eine Sicherheit in Höhe von 120 % der Prämie leistet. Die Verpflichtung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 ist die Rodung der betreffenden Fläche. In diesem Fall muß die Rodung spätestens am Ende des Weinwirtschaftsjahres erfolgen, das auf dasjenige folgt, in dem die Prämie gezahlt wurde.

(3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß die Prämie für Erzeuger, die Mitglied einer Erzeugerorganisation gemäß Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 sind, um bis zu 15 % gekürzt wird. Die dieser Kürzung entsprechenden Beträge werden an die betreffende Erzeugerorganisation gezahlt.

(4) Für jeden Betrieb, dessen Rebfläche 25 Ar nicht überschreitet, darf eine Prämie gewährt werden, deren Höchstbetrag je Hektar 4300 EUR nicht überschreiten darf.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die in Unterabsatz 1 genannte Prämie den Betrieben, deren Rebfläche 25 Ar überschreitet, für die Rodung von Flächen von mindestens 10 Ar bis höchstens 25 Ar zu gewähren.

(5) Bei Flächen von mehr als 25 Ar darf der Höchstbetrag der Prämie je Hektar folgende Beträge nicht überschreiten:

a)
1450 EUR bei einem durchschnittlichen Ertrag je Hektar von höchsten 20 Hektolitern;
b)
3400 EUR bei einem durchschnittlichen Ertrag je Hektar von mehr als 20, aber höchstens 30 Hektolitern;
c)
4200 EUR bei einem durchschnittlichen Ertrag je Hektar von mehr als 30, aber höchstens 40 Hektolitern;
d)
4600 EUR bei einem durchschnittlichen Ertrag je Hektar von mehr als 40, aber höchstens 50 Hektolitern;
e)
6300 EUR bei einem durchschnittlichen Ertrag je Hektar von mehr als 50, aber höchstens 90 Hektolitern;
f)
8600 EUR bei einem durchschnittlichen Ertrag je Hektar von mehr als 90, aber höchstens 130 Hektolitern;
g)
11100 EUR bei einem durchschnittlichen Ertrag je Hektar von mehr als 130, aber höchstens 160 Hektolitern und
h)
12300 EUR bei einem durchschnittlichen Ertrag je Hektar von mehr als 160 Hektolitern.

(6) Abweichend von Absatz 4 können die Mitgliedstaaten beschließen, die Prämie für Flächen von mindestens 10 Ar und höchstens 25 Ar zu gewähren, wenn es sich bei der betreffenden Fläche nicht um die gesamte Weinbaufläche des Betriebs handelt. In diesem Fall gelten die Höchstprämien gemäß Absatz 5.

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