ANHANG VO (EG) 2000/1227

Format der gemäß dieser Verordnung vorzulegenden Mitteilungen

1.
Jährliche Mitteilung zu einem vom Mitgliedstaat ausgewählten Datum des Jahres unter Angabe der Änderungen gegenüber dem Vorjahr (Artikel 20 Absätze 4 und 9 dieser Verordnung).
2.
Der Mitgliedstaat passt die Tabelle an sein Klassifizierungssystem an.

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