Präambel VO (EG) 2000/1227

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 sowie die Artikel 10, 15, 23 und 80,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, durch die die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1677/1999(3), mit Wirkung vom 1. August 2000 ersetzt worden ist, enthält in Titel II Vorschriften über das Produktionspotential. Der damit festgelegte Rahmen sollte nunmehr ausgefüllt werden, indem Durchführungsbestimmungen erlassen und die bisherigen Regelungen dieser Materie, die Verordnungen (EWG) Nr. 2314/72 der Kommission(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2462/93(5), (EWG) Nr. 940/81(6), (EWG) Nr. 3800/81(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2548/1999(8), (EWG) Nr. 2729/88(9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2182/97(10), (EWG) Nr. 2741/89(11) und (EWG) Nr. 3302/90(12) aufgehoben werden.
(2)
Die Mitgliedstaaten können aber gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 strengere einzelstaatliche Vorschriften für die Neu- oder Wiederbepflanzung mit Reben oder die Umveredelung erlassen, als sie in diesem Titel, der auch Vorschriften für die Erteilung, Übertragung und Nutzung von Pflanzungsrechten enthält, vorgesehen sind.
(3)
Nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 können die Mitgliedstaaten für die Flächen gemäß den Buchstaben a) bis d) für die Erzeugung von zur Vermarktung bestimmtem Wein vorbehaltlich bestimmter Kontrollen Genehmigungen erteilen. Es sind genaue Vorschriften für die Anträge und den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der nachträglichen Genehmigung festzulegen, und es ist insbesondere dafür Sorge zu tragen, daß die nachträgliche Genehmigung in begründeten Fällen tatsächlich wirksam wird, namentlich durch Erteilung der Genehmigung ab dem Antragsdatum, wobei gleichzeitig sichergestellt werden muß, daß ungerechtfertigten Anträgen der Erzeuger nicht stattgegeben wird. Außerdem müssen alle Pflanzungsrechte, die bei der nachträglichen Genehmigung genutzt werden, zum Zeitpunkt der Antragstellung gültig sein.
(4)
Nach Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 sind Parzellen, die unter Verstoß gegen das Pflanzungsverbot bepflanzt wurden, zu roden. Weinbauerzeugnisse aus Trauben, die von diesen noch nicht gerodeten Parzellen stammen, müssen daher zur Vermeidung von Marktstörungen destilliert werden.
(5)
Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 können Neuanpflanzungsrechte für Flächen erteilt werden, die für Neuanpflanzungen bestimmt sind, die im Rahmen der Flurbereinigung oder Enteignung im öffentlichen Interesse durchgeführt werden. Damit eine Aushöhlung von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vermieden wird, sollten aber nicht mehr Neuanpflanzungsrechte erteilt werden als notwendig sind, um 105 % der den Erzeugern im Rahmen dieser Maßnahmen verlorengegangenen Fläche zu bepflanzen.

(6)
Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 können Neuanpflanzungsrechte ferner für Flächen erteilt werden, die für Weinbauversuche bestimmt sind. Die im Rahmen dieser Neuanpflanzungsrechte bepflanzten Flächen sollten nur für die festgelegten Zwecke genutzt werden. Weinbauerzeugnisse, die während und nach dem Versuchszeitraum von Trauben dieser Flächen gewonnen wurden, dürfen das Marktgleichgewicht nicht beeinträchtigen. Aus diesem Grund dürfen solche Weinbauerzeugnisse während des Versuchszeitraums nicht in den Verkehr gebracht werden; ihr Verbrauch zu Prüfzwecken ist erlaubt. Nach dem Versuchszeitraum sollten die betreffenden Flächen gerodet werden, oder sie dürfen mittels Pflanzungsrechten für die normale Erzeugung genutzt werden. Laufende Weinbauversuche sollten nach den bestehenden Vorschriften fortgesetzt werden dürfen.
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(7)
Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 können Neuanpflanzungsrechte auch zur Anlegung eines Bestands für die Erzeugung von Edelreisern erteilt werden. Die im Rahmen dieser Neuanpflanzungsrechte bepflanzten Flächen sollten nur für die festgelegten Zwecke genutzt werden. Weinbauerzeugnisse, die während oder nach dem Zeitraum der Erzeugung aus Trauben von Edelreisern dieser Flächen gewonnen wurden, dürfen das Marktgleichgewicht nicht beeinträchtigen. Während des Erzeugungszeitraums sollten daher Trauben dieser Flächen nicht geerntet bzw. andernfalls vernichtet werden. Nach dem Erzeugungszeitraum sollten die betreffenden Flächen gerodet oder Pflanzungsrechte für die normale Erzeugung genutzt werden. Bereits angelegte Bestände von Edelreisern sollten nach den bestehenden Vorschriften weitergeführt werden dürfen.
(8)
Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 können Neuanpflanzungsrechte auch für Flächen erteilt werden, deren Wein oder Weinerzeugnisse ausschließlich zum Verbrauch in der Familie des Erzeugers bestimmt sind. Da die Erzeugung zum Eigenverbrauch in bestimmten Mitgleidstaaten aber weit verbreitet ist, könnte diese Regelung dort zu einem übermäßigen Verwaltungsaufwand führen. Deshalb sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, solche Flächen auch ohne Erteilung entsprechender Pflanzungsrechte zu dulden, sofern es sich um kleine Flächen handelt, der Weinbau nicht gewerblich betrieben und somit das Marktgleichgewicht nicht gestört wird. Die betreffenden Flächen und Erzeuger sollten angemessen überwacht und die Nichteinhaltung der Vorschriften durch Sanktionen wie z. B. die Rodung der betreffenden Flächengeahndet werden.
(9)
Nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 können Neuanpflanzungsrechte außerdem für Flächen erteilt werden, die zur Erzeugung von Qualitätswein b. A. oder Tafelwein, der mit einer geographischen Angabe bezeichnet wird, bestimmt sind. Solche Neuanpflanzungsrechte dürfen aber nur dann erteilt werden, wenn die Erzeugung des betreffenden Weins anerkanntermaßen weit geringer als die Nachfrage ist; für eine solche Anerkennung sollten objektive Kriterien und Daten zugrunde gelegt werden.
(10)
Damit die Gleichwertigkeit und Richtigkeit dieser objektiven Daten in der gesamten Gemeinschaft sichergestellt wird, ist vorzusehen, daß diese eine Aufstellung über das Produktionspotential gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 oder gleichwertige Angaben umfassen.
(11)
Um eine Störung des Marktgleichgewichts zu verhindern, sollten für Flächen, die aufgrund eines Verstoßes gegen die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 zwangsweise gerodet wurden, keine Wiederbepflanzungsrechte erteilt werden. Aus dem gleichen Grund sollten für gerodete Flächen, für die Pflanzungsrechte für andere Zwecke als die gewerbsmäßige Weinerzeugung erteilt wurden, keine Wiederbepflanzungsrechte gewährt werden.
(12)
Nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 werden Erzeugern, die sich zur Rodung einer Rebfläche verpflichten, Wiederbepflanzungsrechte gewährt. Damit nicht mehr Bepflanzungsrechte erteilt werden, als der betreffende Erzeuger tatsächlich benötigt, sollten unter Berücksichtigung der bereits in seinem Besitz befindlichen Pflanzungsrechte nur noch so viele Pflanzungsrechte erteilt werden, daß die gesamte Fläche bepflanzt wird. Damit die Verpflichtung eingehalten wird, sollte für jedes an eine solche Verpflichtung geknüpfte Wiederbepflanzungsrecht eine Sicherheit geleistet werden. Solange die zu rodende neben der neu bepflanzten Fläche weiterbesteht, sollte nur Wein von einer dieser Flächen vermarktet werden dürfen, um eine Störung des Marktgleichgewichts zu vermeiden.
(13)
Nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 schaffen die Mitgliedstaaten zwecks besserer Bewirtschaftung des Produktionspotentials auf nationaler oder regionaler Ebene eine nationale und/oder gebenenfalls regionale Reserve von Pflanzungsrechten. Zur Verhinderung von Störungen des Marktgleichgewichts sollte der Transfer von Pflanzungsrechten im Rahmen des Reservesystems wie der Transfer von Rechten zwischen den Betrieben gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nicht zu einem Gesamtanstieg des Produktionspotentials im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten führen. Hierbei haben die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Absatz 5 die Möglichkeit, bei dem Transfer von Pflanzungsrechten einen Kürzungskoeffizenten anzuwenden.
(14)
Nach Artikel 5 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats beschließen, das Reservesystem nicht anzuwenden, wenn der betreffende Mitgliedstaat nachweisen kann, daß er in seinem gesamten Hoheitsgebiet über ein effizientes System für die Verwaltung von Pflanzungsrechten verfügt. Dabei haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, in bestimmten Teilen des Hoheitsgebiets das Reservesystem und in anderen Teilen des Hoheitsgebiets ein anderes wirksames System anzuwenden. Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit gemäß Artikel 5 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 Gebrauch machen wollen, sollten nachweisen können, daß sie über ein solches System verfügen und daß etwaige Abweichungen von Titel II Kapitel I der Verordnung notwendig sind.
(15)
Die Kommission kann beschließen, den Mitgliedstaaten auf entsprechenden Antrag gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 Pflanzungsrechte aus der Gemeinschaftsreserve zuzuteilen.
(16)
Nach Titel II Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 kann für die endgültige Aufgabe des Weinbaus auf einer bestimmten Rebläche eine Prämie gewährt werden. Die Mitgliedstaaten können bestimmen, für welche Fläche in ihrem Hoheitsgebiet gegebenenfalls eine Prämie gewährt werden sollte. Es sollten jedoch gemeinsame Vorschriften für die entsprechenden Anträge, die angemessenen Höchstgrenzen der Prämien und die Zeiträume gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 festgelegt werden.
(17)
Aus Gründen der Kontrolle sollte die Prämie im Regelfall erst nach der Rodung gezahlt werden. Die Prämie kann allerdings auch vor der Rodung gewährt werden, sofern eine Sicherheit geleistet wird, um zu gewährleisten, daß die Rodung tatsächlich erfolgt.
(18)
Die Aufgabe von Rebflächen durch Mitglieder von Erzeugergemeinschaften, die die von ihnen geernteten Trauben gemeinsam verarbeiten, kann zu einer Verringerung der gelieferten Traubenmengen und damit zu einer Erhöhung der Verarbeitungskosten führen. Daher ist es angezeigt, für einen Ausgleich solcher nachteiligen Auswirkungen zu sorgen.
(19)
Bei der Durchführung von Titel II Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 verfügen die Mitgliedstaaten bezüglich des genauen Andwendungsbereichs und der Höhe der Unterstützung über einen weiten Ermessensspielraum, z. B. durch Zahlung von Pauschalbeträgen, Festsetzung der Unterstützungshöchstbeträge je Hektar oder Differenzierung der Unterstützung auf der Grundlage objektiver Kriterien im Rahmen der Einschränkungen von Kapitel III und der entsprechenden Durchführungsbestimmungen.
(20)
Es sollten jedoch gemeinsame Vorschriften festgelegt werden. Hierfür sollten die Mitgliedstaaten Vorschriften für die Mindestgröße der betreffenden Parzellen erlassen, um sicherzustellen, daß sich das System tatsächlich auf das Produktionspotential auswirkt. Außerdem sollten Maßnahmen mit Fristen für die Durchführung und die ordnungsgemäße Überwachung erlassen werden. Diese Vorschriften sollten auch die Nutzung der Wiederbepflanzungsrechte aufgrund der gemäß dem Plan erfolgten Rodungen umfassen, um Störungen des Marktgleichgewichts durch höhere Erträge zu vermeiden, und angesichts der damit verbundenen höheren Kosten eine ensprechend höhere Unterstützung vorsehen.
(21)
Nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 können die Mitgliedstaaten auch beschließen, selbst keine Umstrukturierungs- bzw. Umstellungspläne zu erstellen. Da die Mitgliedstaaten für die Genehmigung der Umstrukturierungs- und Umstellungspläne zuständig sind, sollten sie in diesem Fall Vorschriften für die Vorlage und die Genehmigung der Pläne sowie für die Mindestangaben der betreffenden Pläne festlegen.
(22)
Nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 gilt die Regelung für die Umstrukturierung und Umstellung der Rebflächen nicht für die normale Erneuerung ausgedienter Altrebflächen. Dieser Satz sollte genauer erläutert werden.
(23)
Aus Gründen der Kontrolle sollte die Zahlung der Unterstützung im Regelfall erst nach Durchführung der betreffenden Maßnahme erfolgen. Die Zahlung kann allerdings vorab erfolgen, sofern eine Sicherheit geleistet wird, um sicherzustellen, daß die betreffende Maßnahme durchgeführt wird.
(24)
Für die Finanzplanung und die Beteiligung an der Finanzierung des Umstrukturierungs- und Umstellungssystems sollten genaue Vorschriften festgelegt werden. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten der Kommission regelmäßig über den Stand der Finanzierung des Systems berichten.
(25)
Es müssen Maßnahmen getroffen werden, die sicherstellen, daß die für das System vorgesehenen Mittel ihrem Zweck entsprechend verwendet werden. Dabei sollten insbesondere Vorschriften für die Vorschüsse und für die notwendige Anpassung der Mittelzuweisungen erlassen werden, die dem Bedarf und den bereits durchgeführten Maßnahmen Rechnung tragen.
(26)
Neben den spezifischen Bestimmungen dieser Verordnung sollten auch die allgemeinen Vorschriften betreffend die Haushaltsdisziplin, insbesondere im Fall von unvollständigen oder unrichtigen Erklärungen der Mitgliedstaaten, zu Anwendung kommen.
(27)
Die Einzelheiten der finanziellen Verwaltung der Regelung werden in den Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik(13) festgelegt.
(28)
Zur Überwachun der Durchführung von Titel II der Verordnung (EG) Nr1493/1999 und zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Marktes benötigt die Kommission geeignete Daten zum Produktionspotential einschließlich der Pflanzungsrechte sowie genaue Angaben zu den Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten zur Umsetzung des genannten Titels treffen. Aus diesem Grund sollten der Kommission die wichtigsten diesbezüglichen Angaben in standardisierter Form übermittelt werden. Die übrigen Informationen, die für die Kontrolle und Prüfung der Umsetzung dieses Titels erforderlich sind, sollten die Mitgliedstaaten während eines angemessenen Zeitraums zur Überprüfung aufbewahren.
(29)
Es sollte auch festgelegt werden, welche Einzelangaben die Aufstellung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 enthalten muß. Mitgliedstaaten, die die Möglichkeit der nachträglichen Genehmigung vorschriftswidrig bepflanzter Flächen, zusätzlicher Pflanzungsrechte oder der Unterstützung der Umstrukturierung und Umstellung nicht in Anspruch nehmen wollen, brauchen keine Aufstellung zu erstellen.
(30)
Nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 sollte die Klassifizierung der Rebsorten den Mitgliedstaaten übertragen werden. Es sollten gemeinsame Vorschriften für die Form der Klassifizierung, die darin enthaltenen Informationen sowie die Übermittlung und Veröffentlichung der Klassifizierung erlassen werden. Das Klassifizierungssystem als solches darf aber nicht zu einer Erhöhung des Produktionspotentials führen.
(31)
Grundsätzlich sollte die Klassifizierung nur die Rebsorten umfassen, die nach der Richtlinie 68/193/EWG des Rates vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben(14), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, in mindestens einem Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht werden dürfen. Im Intersse der Erhaltung des genetischen Erbes sollten aber auch Sorten klassifiziert werden können, die vor Inkrafttreten der genannten Richtlinie gepflanzt wurden.
(32)
Erzeuger, die ihre Erzeugnisse aufgrund eines Verstoßes gegen Gemeinschaftsbestimmungen destillieren müssen, sollten für die Destillation keine Unterstützung erhalten.
(33)
Die Beträge gemäß Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 sollten den Begünstigten vollständig ausgezahlt werden.
(34)
Als Übergangsregelung sollten Pflanzungsrechte, für die die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 galt und die bis zu einem nach dem 31. Juli 2000 liegenden Zeitpunkt eingeräumt worden sind, bis zu diesem späteren Zeitpunkt gültig bleiben, damit sie beim Übergang auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nicht verlorengehen. Aus demselben Grund sollten diese Rechte der jeweiligen nationalen bzw. regionalen Reserve zugeführt werden, wenn sie bis zu diesem späteren Zeitpunkt nicht genutzt wurden.
(35)
Die in dieser Verordnung vorgesehen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsauschusses für Wein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

(2)

ABl. L 84 vom 27.3.1999, S. 1.

(3)

ABl. L 199 vom 30.7.1999, S. 8.

(4)

ABl. L 248 vom 1.11.1972, S. 53.

(5)

ABl. L 226 vom 7.9.1993, S. 1.

(6)

ABl. L 96 vom 8.4.1981, S. 10.

(7)

ABl. L 381 vom 31.12.1981, S. 1.

(8)

ABl. L 308 vom 3.12.1999, S. 5.

(9)

ABl. L 241 vom 1.9.1988, S. 108.

(10)

ABl. L 299 vom 4.11.1997, S. 3.

(11)

ABl. L 264 vom 12,9,1989, S. 5.

(12)

ABl. L 317 vom 16.11.1990, S. 25.

(13)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(14)

ABl. L 93 vom 17.4.1968, S. 15.

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