Artikel 30 VO (EG) 2000/1291
(1) Soweit dies für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderlich ist, erteilen die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten einander Auskünfte über die Lizenzen und Teillizenzen sowie über etwaige, sie betreffende Unregelmäßigkeiten und Verstöße.
(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über festgestellte, diese Verordnung betreffende Unregelmäßigkeiten und Verstöße.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Name und Anschrift der Stellen mit, die die Lizenzen und Teillizenzen ausstellen, die Ausfuhrabgaben erheben und die Ausfuhrerstattungen zahlen. Die Kommission veröffentlicht diese Angaben im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
(4) Ferner übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Abdrucke der amtlichen Stempel und gegebenenfalls der Trockenstempel der beteiligten Stellen. Die Kommission unterrichtet umgehend die anderen Mitgliedstaaten.
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