Artikel 52 VO (EG) 2000/1291
(1) Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
(2) Sie gilt für die ab dem 1. Oktober 2000 beantragten Lizenzen.
Jedoch gilt
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Artikel 35 Absatz 3 für die ab dem 1. Juli 2000 erteilten Lizenzen,
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Anhang III ab dem 1. Oktober 2000.
Auf Antrag der Beteiligten können die Bestimmungen des Artikels 25 Absatz 6 und des Artikels 35 Absatz 4 Buchstabe d) auf die am 1. Oktober 2000 noch offenen Vorgänge angewendet werden.
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