Artikel 7 VO (EG) 2000/1291

(1) Bei der Annahme der Wiederausfuhranmeldung für Erzeugnisse, für die der Ausführer nachweist, daß bezüglich dieser Erzeugnisse ein Bescheid über eine Erstattung oder einen Erlaß der Einfuhrabgaben gemäß Titel VII Kapitel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ergangen ist, ist eine Ausfuhrlizenz nicht erforderlich und nicht vorzulegen.

(2) Unterliegen Erzeugnisse bei ihrer Ausfuhr der Vorlage einer Ausfuhrlizenz und nehmen die zuständigen Behörden die Wiederausfuhranmeldung an, bevor über den Antrag auf Erstattung oder Erlaß der Einfuhrabgaben entschieden worden ist, so ist eine Ausfuhrlizenz vorzulegen. Diese Ausfuhrlizenz darf keine Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattung oder -abschöpfung enthalten.

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