Artikel 9 VO (EG) 2000/1291
(1) Die Pflichten aus den Lizenzen sind nicht übertragbar. Die Rechte aus den Lizenzen können während der Gültigkeitsdauer der Lizenzen vom Lizenzinhaber übertragen werden. Diese Übertragung kann nur zugunsten eines Übernehmers je Lizenz und Teillizenz stattfinden. Nur die noch nicht auf der Lizenz oder der Teillizenz abgeschriebenen Mengen können übertragen werden.
(2) Der Übernehmer darf sein Recht nicht weiter- sondern kann es nur auf den Lizenzinhaber rückübertragen. Die Rückübertragung bezieht sich auf die in der Lizenz bzw. der Teillizenz noch nicht abgeschriebene Menge.
In diesem Fall trägt die erteilende Stelle in Feld 6 der Lizenz einen der in Anhang Ia aufgeführten Vermerke ein.
(3) Bei Beantragung der Übertragung durch den Inhaber oder der Rückübertragung durch den Übernehmer trägt die erteilende Stelle oder die bzw. eine der Stellen, die von dem jeweiligen Mitgliedstaat bezeichnet wurde, in der Lizenz oder gegebenenfalls in der Teillizenz folgendes ein:
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Name und Anschrift des Übernehmers oder den in Absatz 2 genannten Vermerk,
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das Datum dieser Eintragung, bestätigt durch den Dienststempel.
(4) Die Übertragung bzw. Rückübertragung wird vom Zeitpunkt der Eintragung an wirksam.
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