Präambel VO (EG) 2000/1291

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1253/1999(2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 4, Artikel 13 Absatz 11 und Artikel 23 sowie auf die entsprechenden Vorschriften der übrigen Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse,

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1127/1999(4), die die Verordnung (EWG) Nr. 3183/80(5) ersetzt hat, die ihrerseits die Verordnung (EWG) Nr. 193/75(6) ersetzt hat, die ihrerseits die Verordnung (EWG) Nr. 1373/70(7) ersetzt hatte, wurden die gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt. Die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 wurden mehrfach erheblich geändert. Anläßlich neuerlicher Änderungen ist eine Neufassung im Interesse der Klarheit angebracht.
(2)
Die Gemeinschaftsverordnungen, mit denen die Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen eingeführt worden sind, schreiben für jede Einfuhr und jede Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen solche Lizenzen vor. Demzufolge muß der Anwendungsbereich dieser Lizenzen genau festgelegt werden, um Warenbewegungen auszuschließen, die keine Einfuhren oder Ausfuhren im eigentlichen Sinne darstellen.
(3)
Für Erzeugnisse im aktiven Veredelungsverkehr können die zuständigen Behörden in bestimmten Fällen zulassen, daß die Erzeugnisse entweder unverändert oder nach der Be- oder Verarbeitung in den freien Verkehr überführt werden. Um eine reibungslose Verwaltung des Marktes zu gewährleisten, muß in diesem Fall eine Einfuhrlizenz für das Erzeugnis verlangt werden, das tatsächlich in den freien Verkehr überführt wird. Wurde das tatsächlich in den freien Verkehr überführte Erzeugnis jedoch aus Grunderzeugnissen hergestellt, die teils aus Drittländern und teils aus der Gemeinschaft stammen, so sind nur die Grunderzeugnisse aus Drittländern oder die sich aus der Be- oder Verarbeitung von Grunderzeugnissen aus Drittländer ergebenden Erzeugnisse zu berücksichtigen.
(4)
Die Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie die Vorausfestsetzungsbescheinigungen sollen eine ordnungsgemäße Verwaltung der gemeinsamen Marktorganisation gewährleisten. Manche Geschäfte beziehen sich nur auf geringe Mengen, so daß aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung vorgesehen werden sollte, daß für diese Geschäfte keine Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen und keine Vorausfestsetzungsbescheinigungen vorgelegt werden müssen.
(5)
Für die Lieferungen zur Bevorratung von Schiffen und Flugzeugen innerhalb der Gemeinschaft sind keine Ausfuhrlizenzen erforderlich. Diese Regel sollte wegen der gleichgearteten Rechtfertigungsgründe auch auf Lieferungen zur Bevorratung von Plattformen und Kriegsschiffen sowie auf Bevorratungslieferungen in Drittländern Anwendung finden. Aus den gleichen Gründen sollten auch für die Lieferungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen(8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 355/94(9), keine Lizenzen vorgelegt werden müssen.
(6)
In Anbetracht der Gepflogenheiten im internationalen Handel mit den betreffenden Erzeugnissen oder Waren empfiehlt es sich, eine gewisse Toleranz hinsichtlich der Menge eingeführter oder ausgeführter Erzeugnisse, bezogen auf die in der Lizenz angegebene Menge, einzuräumen.
(7)
Um die gleichzeitige Durchführung mehrerer Geschäfte auf der Grundlage ein und derselben Lizenz zu ermöglichen, empfiehlt es sich, die Erteilung von Teillizenzen mit gleicher Rechtswirkung wie die ursprünglichen Lizenzen vorzusehen.
(8)
Die Gemeinschaftsregelung für die verschiedenen Marktorganisationen bestimmt, daß die Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie die Vorausfestsetzungsbescheinigungen für in der Gemeinschaft getätigte Geschäfte gelten. Dies erfordert den Erlaß gemeinsamer Vorschriften über die Ausstellung und Verwendung dieser Lizenzen, über die Einführung gemeinschaftlicher Formblätter und über die Verfahren der Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen der Mitgliedstaaten.
(9)
Die Verwendung elektronischer Datenverarbeitungssysteme in der Verwaltung ersetzt nach und nach die Datenerfassung von Hand; daher ist es wünschenswert, die elektronischen Verfahren auch bei der Ausstellung und Verwendung der Lizenzen einsetzen zu können.
(10)
Die Gemeinschaftsverordnungen, mit denen diese Lizenzen eingeführt worden sind, bestimmen, daß die Erteilung der Lizenzen von der Stellung einer Sicherheit abhängig gemacht wird, die die Erfüllung der Verpflichtung sichern soll, die Einfuhr oder Ausfuhr während der Gültigkeitsdauer der Lizenzen durchzuführen. Es ist angebracht, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die Ein- oder Ausfuhrverpflichtung als erfüllt gilt.
(11)
Die zu verwendende Lizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung richtet sich nach der Einreihung des betreffenden Erzeugnisses. Bei einigen Gemischen hängt die Festsetzung des Erstattungssatzes jedoch nicht von der Einreihung des Erzeugnisses, sondern von den dafür vorgesehenen besonderen Regeln ab. Für den Fall, daß der Bestandteil, anhand dessen die Ausfuhrerstattung für das Gemisch berechnet wird, nicht der Einreihung des Gemisches entspricht, ist daher vorzusehen, daß das ein- oder ausgeführte Gemisch nicht in den Genuß des im voraus festgesetzten Satzes kommen kann.
(12)
Manchmal werden Einfuhrlizenzen verwendet, um mengenmäßige Einfuhrregelungen zu verwalten. Diese Verwaltung ist nur möglich, wenn die anhand der erteilten Lizenzen durchgeführten Einfuhren innerhalb relativ kurzer Zeit bekannt sind. In diesen Fällen wird die Vorlage der Nachweise für die Verwendung der Lizenzen nicht mehr im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung verlangt, sondern ist unerläßlicher Bestandteil der Verwaltung dieser Mengenregelungen. Der Nachweis wird durch die Vorlage des Exemplars Nr. 1 der Lizenz und gegebenenfalls der Teillizenzen erbracht. Es ist möglich, diesen Nachweis innerhalb einer relativ kurzen Frist zu erbringen. Es ist daher eine Frist vorzusehen, die in den Fällen gilt, in denen in der Gemeinschaftsregelung für Lizenzen, die zur Verwaltung mengenmäßiger Einfuhrregelungen verwendet werden, darauf Bezug genommen wird.
(13)
Die Sicherheit, die bei der Beantragung einer Lizenz geleistet werden muß, kann in bestimmten Fällen sehr niedrig sein; um die zuständigen Verwaltungsdienststellen nicht zu überlasten, ist in diesen Fällen von der Leistung der Sicherheit abzusehen.
(14)
Da in der Praxis die Person, die die Lizenz verwendet, nicht mit dem Lizenzinhaber identisch sein muß, ist aus Gründen der Rechtssicherheit und der besseren Verwaltung anzugeben, welche Personen zur Verwendung der Lizenz befugt sind. Daher ist zu bestimmen, welche Verbindung zwischen dem Inhaber der Lizenz und der Person, die die Zollanmeldung vornimmt, bestehen muß.
(15)
Da die Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz den Rechtsanspruch auf die Einfuhr bzw. Ausfuhr begründet, muß sie zum Zeitpunkt der Annahme der Einfuhr- oder Ausfuhranmeldung vorgelegt werden.
(16)
Bei den vereinfachten Einfuhr- oder Ausfuhrverfahren kann von der Vorlage der Lizenz bei den Zollbehörden abgesehen bzw. die nachträgliche Vorlage gestattet werden; dennoch muß der Einführer oder Ausführer zum Zeitpunkt der Annahme der Einfuhr- oder Ausfuhranmeldung im Besitz der Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz sein.
(17)
Der Einfachheit halber ist es möglich, die bestehende Regelung zu lockern und die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, ein vereinfachtes Verfahren für die verwaltungsmäßige Behandlung der Lizenzen einzuführen, bei dem die Lizenzen bei der lizenzerteilenden Stelle bzw. im Falle von Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung gegebenenfalls bei der Zahlstelle aufbewahrt werden.
(18)
Zwar dürfen aus Gründen einer ordnungsgemäßen Verwaltung die Lizenzen und Teillizenzen nach ihrer Erteilung nicht geändert werden. Es empfiehlt sich jedoch, für Zweifelsfälle, die mit Irrtümern der lizenzerteilenden Stelle oder mit offensichtlichen Ungenauigkeiten bei den Angaben in der Lizenz oder Teillizenz zusammenhängen, ein Verfahren einzuführen, das die Einziehung fehlerhafter und die Ausgabe berichtigter Lizenzen bzw. Teillizenzen ermöglicht.
(19)
Wird ein Erzeugnis einem der vereinfachten Verfahren gemäß Teil II Titel II Kapitel 7 Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1662/1999(11), oder gemäß Titel X Kapitel I des Anhangs I des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinschaftliches Versandverfahren(12) unterstellt, so sind bei der Zollstelle, in deren Bezirk der Grenzbahnhof liegt, keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen, wenn die Beförderung innerhalb der Gemeinschaft beginnt und außerhalb der Gemeinschaft enden soll. Für die Fälle, in denen eines dieser Verfahren Anwendung findet, sind aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung besondere Bestimmungen für die Freigabe der Sicherheit vorzusehen.
(20)
Mitunter kann aus Gründen, die der Ausführer nicht zu vertreten hat, das Dokument, das als Nachweis dafür dient, daß das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat, nicht vorgelegt werden, obwohl das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen oder in Fällen gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission(13) seine Bestimmung erreicht hat. Dadurch kann der Handel behindert werden. In solchen Fällen sollten andere Dokumente als gleichwertiger Ersatz anerkannt werden.
(21)
Die Gemeinschaftsverordnungen, mit denen die genannten Lizenzen eingeführt worden sind, bestimmen, daß die Sicherheit ganz oder teilweise verfällt, wenn die Einfuhr oder Ausfuhr nicht oder nur zum Teil während der Gültigkeitsdauer der Lizenz erfolgt. Hierzu müssen nähere Bestimmungen insbesondere für den Fall vorgesehen werden, daß die Verpflichtung zur Einfuhr oder Ausfuhr wegen höherer Gewalt nicht eingehalten werden kann. In diesem Fall kann die genannte Verpflichtung für annulliert erklärt oder die Gültigkeitsdauer der Lizenz verlängert werden. Damit jedoch eine Störung der Marktverwaltung ausgeschlossen ist, sollte diese Verlängerung in jedem Fall auf sechs Monate, vom Ende der ursprünglichen Gültigkeitsdauer an gerechnet, beschränkt werden.
(22)
Zur Verwaltungsvereinfachung ist vorzusehen, daß die Sicherheit ganz freigegeben werden kann, wenn der verfallene Gesamtbetrag unerheblich ist.
(23)
Die Sicherheit, die bei Erteilung der Lizenzen geleistet wurde, wird freigegeben, sobald gegenüber den zuständigen Stellen der Nachweis erbracht wird, daß die betreffenden Erzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft innerhalb einer Frist von 60 Tagen nach dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung verlassen haben.
(24)
Es kann vorkommen, daß die Sicherheit aus verschiedenen Gründen freigegeben wird, ohne daß die Verpflichtung zur Einfuhr oder Ausfuhr tatsächlich erfüllt wurde. Für diese Falle ist vorzusehen, daß die zu Unrecht freigegebene Sicherheit erneut gestellt werden muß.
(25)
Um die Ausfuhrmöglichkeiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die Erstattungen gewährt werden, in vollem Umfang ausschöpfen zu können, ist ein Mechanismus erforderlich, der den Marktbeteiligten einen Anreiz bietet, die nicht verwendeten Lizenzen umgehend an die erteilende Stelle zurückzureichen. Außerdem ist ein Mechanismus erforderlich, der den Marktbeteiligten einen Anreiz bietet, die Lizenzen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer umgehend an die erteilende Stelle zurückzureichen, damit die nicht verwendeten Mengen umgehend wiederverwendet werden können.
(26)
Gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine(14) gilt folgendes: Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Feiertag, einen Sonntag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf der letzten Stunde des folgenden Arbeitstags. Diese Bestimmung hat in einigen Fällen die Verlängerung der Verwendungsfrist für die Lizenz zur Folge. Eine solche Maßnahme, durch die der Handelsverkehr erleichtert werden soll, darf nicht dazu führen, daß sich die wirtschaftlichen Bedingungen für die Einfuhr oder Ausfuhr ändern.
(27)
In einigen Agrarmarktorganisationen ist vorgesehen, daß die Ausfuhrlizenzen erst nach Ablauf einer Bedenkzeit erteilt werden. Dadurch soll ermöglicht werden, die Marktlage zu beurteilen und gegebenenfalls, insbesondere beim Auftreten von Schwierigkeiten, die noch nicht erledigten Anträge mit der Folge auszusetzen, daß diese ungültig werden. Es ist zu präzisieren, daß diese Aussetzungsmöglichkeit auch für die im Rahmen von Artikel 49 dieser Verordnung beantragten Lizenzen gilt und daß der Lizenzantrag nach Ablauf der Bedenkzeit nicht erneut Gegenstand einer Aussetzungsmaßnahme sein darf.
(28)
Gemäß Artikel 844 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gilt die Rückwarenregelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die mit einer Ausfuhrlizenz oder einer Vorausfestsetzungsbescheinigung ausgeführt wurden, nur, wenn die Gemeinschaftsvorschriften betreffend die Lizenzen eingehalten worden sind. Daher ist es erforderlich, besondere Durchführungsvorschriften zur Lizenzregelung für diejenigen Erzeugnisse zu erlassen, für die die Rückwarenregelung gelten soll.
(29)
Gemäß Artikel 896 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 können die Einfuhrabgaben für Waren, die unter Vorlage einer Einfuhrlizenz oder einer Vorausfestsetzungsbescheinigung in den freien Verkehr überführt werden, nur erstattet bzw. erlassen werden, wenn nachgewiesen wird, daß die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben, um die Rechtswirkungen der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr für die betreffende Lizenz rückgängig zu machen.
(30)
Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sieht in Artikel 880 bestimmte allgemeine Durchführungsvorschriften zu ihrem Artikel 896 und insbesondere die Ausstellung einer Bestätigung durch die für die Erteilung der Lizenzen zuständigen Behörden vor.
(31)
In der vorliegenden Verordnung sind alle Bestimmungen festzulegen, die zur Anwendung von Artikel 896 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 notwendig sind. In einigen Fällen ist es möglich, den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 nachzukommen, ohne daß die in ihrem Artikel 880 vorgesehen Bestätigung ausgestellt werden muß.
(32)
Wird eine Einfuhrlizenz für ein landwirtschaftliches Erzeugnis auch für die Verwaltung eines Zollkontingent verwendet, für da eine Präferenzregelung gilt, so wird diese Präferenzregelung den Einführen auf der Grundlage der Lizenz gewährt, der in bestimmten Fällen ein Dokument eines Drittlandes beizufügen ist. Damit das Kontingent nicht überschritten wird, ist die Präferenzregelung bis zu der Menge anzuwenden, für die die Lizenz erteilt wurde. Um das Einfuhrgeschäft zu erleichtern, ist die Toleranz gemäß Artikel 8 Absatz 4 zulässig, wobei gleichzeitig zu präzisieren ist, daß die Teilmenge, um die wegen der Toleranz die in der Lizenz angegebene Menge überschritten wird, nicht in den Genuß der Präferenzregelung kommt und zum vollen Zollsatz eingeführt werden muß.
(33)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen den Stellungnahmen aller zuständigen Verwaltungsausschüsse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 181 vom 30.6.1992, S. 21.

(2)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 18.

(3)

ABl. L 331 vom 2.12.1998, S. 1.

(4)

ABl. L 135 vom 29.5.1999, S. 48.

(5)

ABl. L 338 vom 13.12.1980, S. 1.

(6)

ABl. L 25 vom 31.1.1975, S. 10.

(7)

ABl. L 150 vom 20.7.1970, S. 1.

(8)

ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 1.

(9)

ABl. L 46 vom 18.2.1994, S. 5.

(10)

ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(11)

ABl. L 197 vom 29.7.1999, S. 25.

(12)

ABl. L 197 vom 29.7.1999, S. 25.

(13)

ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11.

(14)

ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1.

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