Artikel 16 VO (EG) 2000/1334
(1) Die Ausführer entsprechend den geltenden Verwaltungspraktiken des betreffenden Mitgliedstaats ausführliche Register oder Aufzeichnungen über ihre Ausfuhren zu führen. Diese Register oder Aufzeichnungen müssen insbesondere Geschäftspapiere wie Rechnungen, Ladungsverzeichnisse, Beförderungs- oder sonstige Versandpapiere enthalten, anhand deren folgendes festgestellt werden kann:
- a)
- die Bezeichnung der Güter mit doppeltem Verwendungszweck,
- b)
- die Menge dieser Güter,
- c)
- Name und Anschrift des Ausführers und des Empfängers,
- d)
- soweit bekannt, die Endverwendung und der Endverwender der Güter mit doppeltem Verwendungszweck.
(2) Die Register oder Aufzeichnungen und die Papiere nach Absatz 1 sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Ausfuhr erfolgt ist, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Sie sind auf Verlangen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer niedergelassen ist, vorzulegen.
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